Betriebsrat hat bei Eingruppierung eines Arbeitnehmers ein Mitbestimmungsrecht

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Nach § 99 BetrVG hat der Betriebsrat bei jeder Eingruppierungsentscheidung ein Mitbestimmungsrecht. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer beabsichtigten Eingruppierung verweigern, wenn einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe vorliegt.

Widerspricht ein Betriebsrat einer beabsichtigten Eingruppierung, muss er dem Arbeitgeber zumindest mitteilen, in welcher Vergütungsgruppe der betroffene Arbeitnehmer nach Ansicht des Betriebsrats richtigerweise einzugruppieren wäre. Der Hinweis, dass eine Tätigkeit höher einzugruppieren ist, reicht nicht aus, da er eine konkrete Entgeltgruppe völlig offen lässt. Die Zustimmung des Betriebsrats zur vom Arbeitgeber beabsichtigten Eingruppierung gilt dann als erteilt.

Hierauf weist das Landesarbeitsgericht München in einem Beschluss vom 11.08.2008 (6 TaBV 37/08) hin.

Das Landesarbeitsgericht stellt fest, dass die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine Vergütungsgruppe durch den Arbeitgeber Rechtsanwendung ist, mit der ein Arbeitgeber kundtut, in welche Vergütungsgruppe der Arbeitnehmer seiner Auffassung nach richtigerweise eingruppiert ist. Dementsprechend dient das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1BetrVG bei der Eingruppierung einer „Richtigkeitskontrolle“. Der Betriebsrat hat kein Mitgestaltungs-, sondern ein Mitbeurteilungsrecht (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit Beschluss vom 22.03.1983 – 1 ABR 49/81). Widerspricht der Betriebsrat einer beabsichtigten Eingruppierung, muss er dem Arbeitgeber zumindest mitteilen, in welche Vergütungsgruppe dieser Arbeitnehmer nach Ansicht des Betriebsrats richtigerweise einzugruppieren wäre. Nur dann – so das Landesarbeitsgericht – hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, einem Widerspruch „abzuhelfen“. In dem entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat in seinem Widerspruch lediglich darauf hingewiesen, die vom Arbeitgeber beabsichtigte Eingruppierung verstoße gegen den Tarifvertrag und der Arbeitnehmer sei „höher einzugruppieren“. Das Landesarbeitsgericht weist darauf hin, dass eine inhaltliche Aussage damit nicht verbunden sei und so auch völlig offen bleibe, welche Entgeltgruppe dem Betriebsrat bei diesem Arbeitnehmer gerechtfertigt erscheine.

Sofern der Betriebsrat also im Rahmen eines Verfahrens nach § 99 BetrVG zur Eingruppierung mit der vom Arbeitgeber mitgeteilten Entscheidung nicht einverstanden ist, sollte er die seiner Ansicht nach richtige Entgeltgruppe konkret benennen. Allein der Hinweis, der Arbeitnehmer sei „höher einzugruppieren“, reicht nicht aus. In diesem Fall liegt kein wirksamer Widerspruch des Betriebsrates vor mit der Folge, dass die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur Eingruppierung als erteilt gilt.


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