Betriebsrat kann bei Verdacht einer Straftat fristlos gekündigt werden

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In einem aktuellen Fall hat das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg mit Urteil vom 22.05.2013 (Aktenzeichen 26 BV 31/12) entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wirksam ist, wenn der dringende Verdacht besteht, dass dieses Betriebsratsmitglied Warengutschriften (die ein Lieferant dem Arbeitgeber erteilt hatte) unterschlägt und für sich verwendet.

Im konkreten Fall war der Gekündigte seit 1988 im Unternehmen beschäftigt und seit 2002 Mitglied des Betriebsrats, seit 2005 sogar dessen Vorsitzender. Es bestand der dringende Verdacht, dass er Warengutschriften für sich privat verwendet hat, die seinem Arbeitgeber erteilt worden waren.

Aufgrund der Betriebsratszugehörigkeit kann nach § 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden und nur dann, wenn hierfür vorher die nach § 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegt. Gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 KSchG hat das Arbeitsgericht die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds dann zu ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist. Das ArbG Hamburg hat auf Antrag der Arbeitgeberin die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers ersetzt.

Das ArbG ist der Auffassung, dass bereits der durch Beweisaufnahme belegte dringende Tatverdacht die außerordentliche Verdachtskündigung rechtfertige. Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kämen typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht.


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