Wie viel Macht hat der Betriebsrat wirklich?
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Wenn es um Unternehmensfusionen, Rationalisierungsmaßnahmen oder Entlassungen geht, hat der Betriebsrat ein gewisses Mitspracherecht. Doch wie weit reicht die Macht des Betriebsrates wirklich? Welche Aufgaben hat er zu erfüllen und welche Regeln müssen bei der Einsetzung eines Betriebsrates beachtet werden?
Betriebsrat: Vermittler zwischen Arbeitgeber und Belegschaft
Die gesetzlichen Grundlagen zur Wahl des Betriebsrates und seines Aufgabenbereiches finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Darüber hinaus bestimmen andere Arbeitsgesetze weitere Aufgaben des Betriebsrates, z. B. sein Mitbestimmungsrecht im Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Gemäß § 2 BetrVG arbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat „vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammen.”
Damit wird deutlich, dass ein Betriebsrat in erster Linie als Vermittler zwischen der Belegschaft und dem Arbeitgeber fungiert. Er muss also beim Arbeitgeber Anfragen, Wünsche und Forderungen der Beschäftigten vorbringen und mit ihm, wenn möglich, darüber einen Kompromiss erzielen.
Achtung: Der Betriebsrat wird zwar häufig als Vertreter der Arbeitnehmer angesehen, ist aber in Wahrheit nicht an Weisungen der Arbeitnehmer gebunden. Er ist lediglich Repräsentant der Belegschaft.
Welche Rechte hat der Betriebsrat?
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber ein weites Feld an Entscheidungsautonomie zuzugestehen ist, er ist derjenige, der letztlich die Unternehmensziele festlegt und konkrete Entscheidungen im Firmenalltag trifft. Daher ist die Macht des Betriebsrates begrenzt, dennoch ist er keinesfalls ein zahnloser Tiger.
Den größten Einfluss hat der Betriebsrat, wenn Entscheidungen des Arbeitgebers von seiner Zustimmung abhängig sind (Zustimmungsrechte), z. B. bei den Personalfragebögen oder persönlichen Angaben in Arbeitsverträgen gem. § 94 BetrVG.
Verweigert der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Zustimmung, kann dieser wiederum die Einigungsstelle anrufen, deren Entschluss dann die fehlende Zustimmung des Betriebsrates ersetzt. Die Einigungsstelle besteht je zur Hälfte aus Personen, die von Arbeitnehmerschaft und Arbeitgeberseite berufen werden und einem unabhängigen Vorsitzenden (§§ 76 ff. BetrVG).
Darüber hinaus steht dem Betriebsrat mit bestimmten Widerspruchsrechten ein echtes Mitbestimmungsrecht zu, das insbesondere bei Kündigungen zum Tragen kommt. Dabei kann es sich sowohl um verhaltensbedingte als auch betriebsbedingte Kündigungen handeln.
Hier muss der Betriebsrat vor der Kündigung über diese vom Arbeitgeber informiert werden. Kommt er zu dem Schluss, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Kündigung nicht vorliegen, muss er dies dem Arbeitgeber innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen und kann der Kündigung widersprechen, § 102 BetrVG.
Achtung: Dadurch wird die Kündigung zwar nicht unwirksam. Wenn aber ordnungsgemäß Kündigungsschutzklage erhoben wurde, hat der Arbeitnehmer dann bis zum Ende des Gerichtsverfahrens einen Weiterbeschäftigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Weitere Themen, bei denen der Betriebsrat mitbestimmen kann, sind Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Betriebsordnung, Urlaub, Prämiensätze, Zielvereinbarungen und betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen.
Beratungsrecht, Anhörungsrecht und Informationsrecht des Betriebsrats
Wesentlich weniger Einflussmöglichkeiten hat der Betriebsrat über das ihm zustehende Beratungsrecht, d. h. bei einer bestimmten Arbeitgeberentscheidung ist der Betriebsrat in die Beratung und Verhandlung mit einzubeziehen, z. B. hat er ein Beratungsrecht gemäß § 85 BetrVG, wenn es um Beschwerden von Arbeitnehmern geht.
Deutlich schwächer ist die Position des Betriebsrates, wenn es um sein Anhörungsrecht und Vorschlagsrecht geht (§ 86a BetrVG), z. B. wenn er die Meinungen der Belegschaft dem Arbeitgeber zur Kenntnis bringt.
Schließlich ist noch das Informationsrecht des Betriebsrates zu erwähnen. Danach muss der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren, wenn dieser die Information zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt, etwa gem. § 80 Abs. 2 BetrVG.
Wer darf in den Betriebsrat?
Da der Betriebsrat verpflichtet ist, zum Wohle der Arbeitnehmer zu handeln, hat dies Folgen für die Wahlberechtigung und Zusammensetzung des Betriebsrates. Ausschließlich Arbeitnehmer können einen Betriebsrat wählen und in den Betriebsrat gewählt werden. Aufgrund der Interessenlage sind damit Geschäftsführer, Vorstände, Mitglieder von Personengesellschaften, Ehegatten des Arbeitgebers, Prokuristen und insbesondere leitende Angestellte weder wahlberechtigt noch wählbar.
Ergänzung: Leitende Angestellte werden innerbetrieblich durch den sog. Sprecherausschuss vertreten, der die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber regelt.
Die Größe des Betriebsrates insgesamt, also die Anzahl der Betriebsratsmitglieder, hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer ab, die im Betrieb beschäftigt sind (§ 9 BetrVG).
Sonderrechte für Mitglieder des Betriebsrats
Bei der Betriebsratsmitgliedschaft handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, so dass für die Tätigkeit kein Entgelt gezahlt wird. Deshalb – und wegen ihrer besonderen Stellung – genießen Betriebsratsmitglieder zahlreiche Sonderrechte, die ihnen einerseits die Erfüllung ihrer Aufgaben innerhalb des Betriebes ermöglichen und andererseits ihre Unabhängigkeit vom Arbeitgeber stärken sollen.
Als Beispiele seien hier genannt:
Entgeltschutz: Arbeitslohn trotz Tätigkeit für Betriebsrat (§ 37 BetrVG)
Tätigkeitsschutz: keine niederen oder zu anspruchsvolle Aufgaben, keine Strafversetzung
Weiterbildungsschutz: Freistellungsanspruch für Fortbildungsmaßnahmen
Kündigungsschutz gemäß § 15 KSchG, der nur eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds und nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässt.
Einige dieser Sonderrechte bestehen nicht nur während der Dauer der Betriebsratsmitgliedschaft, sondern entfalten auch Nachwirkungen für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft.
Der Entgeltschutz besteht über ein Jahr fort, der Kündigungsschutz ebenfalls und der Tätigkeitsschutz für ein bis zwei Jahre (bei drei Amtszeiten infolge).
Wahl des Betriebsrats
Ein Betriebsrat kann regulär in Betrieben ab mindestens fünf regulär beschäftigte, volljährige Arbeitnehmer gewählt werden. Dazu zählen auch Teilzeitbeschäftigte, Aushilfen, die mindestens sechs Monate im Jahr beschäftigt werden oder Mitarbeiter in Elternzeit, wenn für sie kein Ersatz eingestellt wurde.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr, also auch Zeitarbeiter, die in der Firma mindestens drei Monate eingesetzt sind. Gewählt werden können alle Arbeitnehmer, außer sie haben ihr Recht auf öffentliche Wählbarkeit verloren, etwa weil sie vorbestraft sind.
Die Wahl wird vom Wahlvorstand organisiert und durchgeführt. Dabei wird in geheimer, unmittelbarer Wahl aufgrund des Verhältnis- und Mehrheitswahlrechts ein Betriebsrat bestimmt (§ 14 BetrVG).
Die reguläre Amtszeit eines Betriebsrates beträgt vier Jahre, Ausnahmen gelten etwa wenn Betriebe veräußert, gespalten oder fusioniert werden. Gewählt ist, wer mindestens ein Zwanzigstel aller Stimmen erhalten hat, wer von mindestens drei Wahlberechtigten (oder zwei bei Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten) gewählt wurde und jedenfalls wenn er 50 Stimmen erzielen konnte.
Ein vereinfachtes Verfahren ist für Kleinbetriebe in § 14a Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen.
(WEL)
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18.09.2017 Rechtsanwältin Anna Watzlawik„… auszustatten, da andernfalls der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückweisen kann (§ 174 BGB). Anhörung des Betriebsrats Gem. § 102 I, Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist vor jeder …“ Weiterlesen
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04.09.2017 Rechtsanwalt Dr. Artur Kühnel„… Regelungen – und zwar auch bei Einvernehmen von Arbeitgeber und Betriebsrat sowie bei einem Einigungsstellenspruch – Grenzen für den Inhalt von Regelungen gibt und keine unendlich weiten …“ Weiterlesen
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04.09.2017 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… nicht möglich, Ansprüche geltend zu machen und gegen das Mobbing vorzugehen. Betriebsrat oder Vorgesetzten einschalten Unabhängig davon kann es sich lohnen, den Betriebsrat einzuschalten und diesen um …“ Weiterlesen
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10.11.2017 Rechtsanwalt Christoph Strieder„… mit dem Betriebsrat „ersetzt“. Diese stellt tatsächlich einen rechtfertigenden Grund zur Erfassung bzw. Verarbeitung personenbezogener Daten im Betrieb des Arbeitgebers dar. Das Bundesarbeitsgericht hat …“ Weiterlesen
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31.08.2017 Rechtsanwältin Dipl.-Verwaltungswirtin Antje Burkhardt„… zur Gegendarstellung ist in §83 II BetrVG ausdrücklich geregelt. Es ergibt sich im Übrigen aus §242 BGB. Nach §84 I BGB kann der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Beschwerde beim Betriebsrat Gebrauch machen …“ Weiterlesen
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28.08.2017 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen. In diesem Rahmen gilt es für den Arbeitgeber unter Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers und des Betriebsrats bzw. Personalrats zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit …“ Weiterlesen
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15.02.2018 Rechtsanwalt Jason Schomaker„… Vorschriften gedeckt ist. V. Tätigkeitsfeld für den Betriebsrat Der Betriebsrat sollte im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinwirken, dass überwiegend auf unbestimmte Dauer angelegte Arbeitsverhältnisse …“ Weiterlesen
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22.08.2017 Rechtsanwältin Dipl.-Verwaltungswirtin Antje Burkhardt„… darin, dass er vor Ausspruch einer Kündigung den Betriebsrat gem. § 102 I BetrVG anhören muss, sofern im Betrieb des Arbeitgebers ein Betriebsrat besteht und für ihn damit das Risiko besteht …“ Weiterlesen
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21.08.2017 Rechtsanwalt Jason Schomaker„… ist. Der Betriebsrat hat demzufolge die Möglichkeit, über sein Initiativrecht auf eine entsprechende Betriebsvereinbarung hinzuwirken. Muss das Wort „Abmahnung“ darüberstehen? Zudem muss eine Abmahnung …“ Weiterlesen
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18.08.2017 Rechtsanwalt Florian Brödel„… zur Verfügung zu stellen. Je nach Einzelfall ist den Mitarbeitern auch die Möglichkeit zu geben, sich in den Waschräumen abzukühlen. Selbstverständlich kann ein Betriebsrat auch im Rahmen …“ Weiterlesen
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17.08.2017 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… Ausfertigung und erbittet sich dann Zeit, um rechtlichen Rat dazu einholen zu können. Gibt es einen Betriebsrat, sollte man diesen zu der Anhörung hinzuziehen. Prüfung durch Experten In der weiteren …“ Weiterlesen
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09.08.2017 Rechtsanwältin Dipl.-Verwaltungswirtin Antje Burkhardt„… , wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: - der Betriebsrat hat der Kündigung widersprochen - die Kündigung ist offensichtlich unwirksam - der Arbeitnehmer hat das Kündigungsschutzverfahren …“ Weiterlesen
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08.08.2017 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… an der Betriebsratsanhörung, weil er den Betriebsrat beispielsweise nur einseitig informiert hat, etwa weil er es unterlassen hat, entlastende Tatsachen zu nennen. Was tun, wenn der Arbeitgeber Fehler …“ Weiterlesen