Wie viel Macht hat der Betriebsrat wirklich?
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Wenn es um Unternehmensfusionen, Rationalisierungsmaßnahmen oder Entlassungen geht, hat der Betriebsrat ein gewisses Mitspracherecht. Doch wie weit reicht die Macht des Betriebsrates wirklich? Welche Aufgaben hat er zu erfüllen und welche Regeln müssen bei der Einsetzung eines Betriebsrates beachtet werden?
Betriebsrat: Vermittler zwischen Arbeitgeber und Belegschaft
Die gesetzlichen Grundlagen zur Wahl des Betriebsrates und seines Aufgabenbereiches finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Darüber hinaus bestimmen andere Arbeitsgesetze weitere Aufgaben des Betriebsrates, z. B. sein Mitbestimmungsrecht im Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Gemäß § 2 BetrVG arbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat „vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammen.”
Damit wird deutlich, dass ein Betriebsrat in erster Linie als Vermittler zwischen der Belegschaft und dem Arbeitgeber fungiert. Er muss also beim Arbeitgeber Anfragen, Wünsche und Forderungen der Beschäftigten vorbringen und mit ihm, wenn möglich, darüber einen Kompromiss erzielen.
Achtung: Der Betriebsrat wird zwar häufig als Vertreter der Arbeitnehmer angesehen, ist aber in Wahrheit nicht an Weisungen der Arbeitnehmer gebunden. Er ist lediglich Repräsentant der Belegschaft.
Welche Rechte hat der Betriebsrat?
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber ein weites Feld an Entscheidungsautonomie zuzugestehen ist, er ist derjenige, der letztlich die Unternehmensziele festlegt und konkrete Entscheidungen im Firmenalltag trifft. Daher ist die Macht des Betriebsrates begrenzt, dennoch ist er keinesfalls ein zahnloser Tiger.
Den größten Einfluss hat der Betriebsrat, wenn Entscheidungen des Arbeitgebers von seiner Zustimmung abhängig sind (Zustimmungsrechte), z. B. bei den Personalfragebögen oder persönlichen Angaben in Arbeitsverträgen gem. § 94 BetrVG.
Verweigert der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Zustimmung, kann dieser wiederum die Einigungsstelle anrufen, deren Entschluss dann die fehlende Zustimmung des Betriebsrates ersetzt. Die Einigungsstelle besteht je zur Hälfte aus Personen, die von Arbeitnehmerschaft und Arbeitgeberseite berufen werden und einem unabhängigen Vorsitzenden (§§ 76 ff. BetrVG).
Darüber hinaus steht dem Betriebsrat mit bestimmten Widerspruchsrechten ein echtes Mitbestimmungsrecht zu, das insbesondere bei Kündigungen zum Tragen kommt. Dabei kann es sich sowohl um verhaltensbedingte als auch betriebsbedingte Kündigungen handeln.
Hier muss der Betriebsrat vor der Kündigung über diese vom Arbeitgeber informiert werden. Kommt er zu dem Schluss, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Kündigung nicht vorliegen, muss er dies dem Arbeitgeber innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen und kann der Kündigung widersprechen, § 102 BetrVG.
Achtung: Dadurch wird die Kündigung zwar nicht unwirksam. Wenn aber ordnungsgemäß Kündigungsschutzklage erhoben wurde, hat der Arbeitnehmer dann bis zum Ende des Gerichtsverfahrens einen Weiterbeschäftigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Weitere Themen, bei denen der Betriebsrat mitbestimmen kann, sind Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Betriebsordnung, Urlaub, Prämiensätze, Zielvereinbarungen und betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen.
Beratungsrecht, Anhörungsrecht und Informationsrecht des Betriebsrats
Wesentlich weniger Einflussmöglichkeiten hat der Betriebsrat über das ihm zustehende Beratungsrecht, d. h. bei einer bestimmten Arbeitgeberentscheidung ist der Betriebsrat in die Beratung und Verhandlung mit einzubeziehen, z. B. hat er ein Beratungsrecht gemäß § 85 BetrVG, wenn es um Beschwerden von Arbeitnehmern geht.
Deutlich schwächer ist die Position des Betriebsrates, wenn es um sein Anhörungsrecht und Vorschlagsrecht geht (§ 86a BetrVG), z. B. wenn er die Meinungen der Belegschaft dem Arbeitgeber zur Kenntnis bringt.
Schließlich ist noch das Informationsrecht des Betriebsrates zu erwähnen. Danach muss der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren, wenn dieser die Information zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt, etwa gem. § 80 Abs. 2 BetrVG.
Wer darf in den Betriebsrat?
Da der Betriebsrat verpflichtet ist, zum Wohle der Arbeitnehmer zu handeln, hat dies Folgen für die Wahlberechtigung und Zusammensetzung des Betriebsrates. Ausschließlich Arbeitnehmer können einen Betriebsrat wählen und in den Betriebsrat gewählt werden. Aufgrund der Interessenlage sind damit Geschäftsführer, Vorstände, Mitglieder von Personengesellschaften, Ehegatten des Arbeitgebers, Prokuristen und insbesondere leitende Angestellte weder wahlberechtigt noch wählbar.
Ergänzung: Leitende Angestellte werden innerbetrieblich durch den sog. Sprecherausschuss vertreten, der die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber regelt.
Die Größe des Betriebsrates insgesamt, also die Anzahl der Betriebsratsmitglieder, hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer ab, die im Betrieb beschäftigt sind (§ 9 BetrVG).
Sonderrechte für Mitglieder des Betriebsrats
Bei der Betriebsratsmitgliedschaft handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, so dass für die Tätigkeit kein Entgelt gezahlt wird. Deshalb – und wegen ihrer besonderen Stellung – genießen Betriebsratsmitglieder zahlreiche Sonderrechte, die ihnen einerseits die Erfüllung ihrer Aufgaben innerhalb des Betriebes ermöglichen und andererseits ihre Unabhängigkeit vom Arbeitgeber stärken sollen.
Als Beispiele seien hier genannt:
Entgeltschutz: Arbeitslohn trotz Tätigkeit für Betriebsrat (§ 37 BetrVG)
Tätigkeitsschutz: keine niederen oder zu anspruchsvolle Aufgaben, keine Strafversetzung
Weiterbildungsschutz: Freistellungsanspruch für Fortbildungsmaßnahmen
Kündigungsschutz gemäß § 15 KSchG, der nur eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds und nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässt.
Einige dieser Sonderrechte bestehen nicht nur während der Dauer der Betriebsratsmitgliedschaft, sondern entfalten auch Nachwirkungen für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft.
Der Entgeltschutz besteht über ein Jahr fort, der Kündigungsschutz ebenfalls und der Tätigkeitsschutz für ein bis zwei Jahre (bei drei Amtszeiten infolge).
Wahl des Betriebsrats
Ein Betriebsrat kann regulär in Betrieben ab mindestens fünf regulär beschäftigte, volljährige Arbeitnehmer gewählt werden. Dazu zählen auch Teilzeitbeschäftigte, Aushilfen, die mindestens sechs Monate im Jahr beschäftigt werden oder Mitarbeiter in Elternzeit, wenn für sie kein Ersatz eingestellt wurde.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr, also auch Zeitarbeiter, die in der Firma mindestens drei Monate eingesetzt sind. Gewählt werden können alle Arbeitnehmer, außer sie haben ihr Recht auf öffentliche Wählbarkeit verloren, etwa weil sie vorbestraft sind.
Die Wahl wird vom Wahlvorstand organisiert und durchgeführt. Dabei wird in geheimer, unmittelbarer Wahl aufgrund des Verhältnis- und Mehrheitswahlrechts ein Betriebsrat bestimmt (§ 14 BetrVG).
Die reguläre Amtszeit eines Betriebsrates beträgt vier Jahre, Ausnahmen gelten etwa wenn Betriebe veräußert, gespalten oder fusioniert werden. Gewählt ist, wer mindestens ein Zwanzigstel aller Stimmen erhalten hat, wer von mindestens drei Wahlberechtigten (oder zwei bei Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten) gewählt wurde und jedenfalls wenn er 50 Stimmen erzielen konnte.
Ein vereinfachtes Verfahren ist für Kleinbetriebe in § 14a Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen.
(WEL)
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29.03.2010 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… auf Beförderungsmitteln. Eine genaue Auflistung enthalten das Mutterschutzgesetz bzw. die Mutterschutzverordnung. Auskunft hierzu können Sie auch beim Gewerbeaufsichtsamt, beim Betriebsrat …“ Weiterlesen
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22.03.2010 Rechtsanwalt Torsten Klose„… . Nach einem Audit von April 2007 war der Kläger weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31 …“ Weiterlesen
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15.03.2010 Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte„… im Verfahren nach § 19 BetrVG bliebe der gewählte Betriebsrat zunächst im Amt; sein Amt würde erst mit Rechtskraft einer die Anfechtbarkeit bestätigenden gerichtlichen Entscheidung enden …“ Weiterlesen
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05.03.2010 Rechtsanwalt Michael Borth„Wenn das Insolvenzverfahren bevor steht, kommen ganz neue Aufgaben auf den Betriebsrat zu. Meist wird er kaum auf solche vorbereitet sein, da Schulungen auf diesem Gebiet rar …“ Weiterlesen
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29.01.2010 Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte„… . Der Beklagte ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 7. Februar 2007 zeigte der Beklagte Masseunzulänglichkeit an. Der Betriebsrat und der Beklagte vereinbarten am 13. Februar 2007 …“ Weiterlesen
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18.11.2009 Rechtsanwalt Christian Fuhrmann„Der Betriebsrat kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse und der sich ihm stellenden Aufgaben frei darüber entscheiden, ob der Arbeitgeber ihm ein bestimmtes Sachmittel - hier: PC …“ Weiterlesen
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28.10.2009 Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB„… in dem Kündigungsschreiben nicht mitteilen. Soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser ggf. zuvor angehört werden. Wenn die Anhörung des Betriebsrate mit Fehlern behaftet ist, ist die Kündigung …“ Weiterlesen
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14.10.2009 Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert„… Peters, 48 Jahre, verheiratet, zwei schulpflichtige Kinder, arbeitet seit zehn Jahren beanstandungsfrei als Verkäuferin in einem Drogeriemarkt. Ein Betriebsrat existiert in der Drogeriemarktkette …“ Weiterlesen
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09.10.2009 GKS Rechtsanwälte„… einen Betriebsrat, so muss der Chef auf jeden Fall darauf achten, dass dieser an der Entscheidung beteiligt wird, da hier ein Mitbestimmungsrecht besteht! Vollständiges Rauchverbot im Betrieb? Ebenfalls …“ Weiterlesen
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05.10.2009 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion„… zur Verfügung und dies wird z.B. mit dem Gehalt verrechnet (Kleidergeld). Zustimmung des Betriebsrates In Hinblick auf die Arbeitskleidung steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr …“ Weiterlesen
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02.10.2009 Rechtsanwalt Thorsten Ruppel„… aus dem Weg zu gehen. Manchmal ergibt sich auch ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan, aber Sozialpläne gibt es nur bei Existenz eines Betriebsrats. Nach welcher Ausnahme gibt es denn einen gesetzlichen …“ Weiterlesen
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15.09.2009 Rechtsanwalt Christian Fuhrmann„… , da er bei der ersten Kündigung nach ordnungsgemäßer Information des Betriebsrates die Stellungnahmefrist nicht abgewartet hatte. Die vorsorglich erneute Kündigung macht eine erneute Betriebsratsanhörung …“ Weiterlesen
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07.08.2009 Rechtsanwalt Dr. Hartmut Breuer„… . Der Betriebsrat ist vor Ausspruch jeder Kündigung ordnungsgemäß zu informieren. Erfolgt die Anhörung nicht oder fehlerhaft ist die Kündigung unwirksam, § 102 BetrVG. Der Ausspruch einer Kündigung wegen …“ Weiterlesen
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08.07.2009 Rechtsanwalt Michael Borth„Betriebsräte sind mancherorts nicht gern gesehen. Manche Firmen verlegen sogar ihren Sitz, wenn sie mitbekommen, dass ein Betriebsrat gegründet wird. So, als wenn es sich um eine ansteckende …“ Weiterlesen
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