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Betriebsschließung durch Corona: sehr unterschiedliche Erfolgschancen bei Klagen gegen Versicherer

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Im Zuge der Corona-Pandemie kam es vermehrt zu behördlich angeordneten Betriebsschließungen. Auch wenn viele Unternehmen eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatten, so haben die Versicherer doch meistens die Zahlung abgelehnt. Der Grund: Pandemien werden von einigen Standardpolicen überhaupt nicht abgedeckt, von anderen Versicherungsverträgen zwar im Allgemeinen schon, doch treffe dies nicht auf das Coronavirus zu, so die Aussage einiger Versicherer.

Immer häufiger gehen die Versicherungsnehmer nun zivilrechtlich gegen die Versicherungen vor. Doch die Erfolgsaussichten sind teilweise sehr unterschiedlich wie einige aktuelle Fälle zeigen.

Allein am Landgericht München sind bereits 38 Klagen eingegangen. Vor Kurzem wurden die Klagen einer Kindertagesstätte und von drei Gastwirten verhandelt. Alle hatten eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen und alle Versicherer haben die Zahlung abgelehnt.

Gericht kritisiert Vertrag der Allianz

Einer der Gastwirte klagte gegen den Versicherungsriesen Allianz. Der betreffende Vertrag wurde von den Richtern als „intransparent“ kritisiert. So deckt er zwar Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz grundsätzlich ab, doch hat die Allianz explizit die Krankheiten aufgelistet, die im Versicherungsschutz enthalten sind. COVID-19 ist in dieser Liste naturgemäß nicht enthalten, da es sich um eine bislang unbekannte Krankheit handelt.

Der Kläger fordert von der Allianz 236.000 Euro. Diese sieht ihre Liste aber als verbindlich an und beharrt darauf, dass nicht erwähnte Krankheiten auch nicht versichert seien. So einfach sei das aber nicht, meint das Gericht. Versicherungskunden müssten genau verstehen können, was von der Versicherung abgedeckt werde und was nicht. Vor allem müsse für sie aus der Police klar erkennbar sein, ob und, wenn ja, wo es eine Deckungslücke gibt.

Die Formulierung in der Police ist entscheidend

Kürzlich hat das Oberlandesgericht Hamm die Klage einer Gelsenkirchener Gaststätte abgewiesen, weil die Versicherung in ihrer Police ausdrücklich klargestellt hatte, dass die Deckung nur für die dort aufgeführten Krankheiten gelte. Im Vertrag der Allianz ist die Formulierung jedoch nicht so eindeutig.

Das Landgericht Mannheim hat in einem anderen Fall den Antrag eines klagenden Hoteliers auf einstweilige Verfügung gegen den Versicherer abgelehnt, gleichzeitig aber den Anspruch auf Versicherungsleistung grundsätzlich bestätigt. Eine finale Entscheidung steht aber noch aus.

Im Fall der Allianz moniert das Landgericht München, dass diese zwar in ihrer Police auf das Infektionsschutzgesetz verweise, umgekehrt aber nicht alle darin aufgelisteten Krankheiten erwähne. Das Gesetz werde dementsprechend falsch zitiert. Zudem hieße es im Infektionsschutzgesetz, auf welches sich die Allianz in ihrem Vertrag ja bezieht, explizit, dass auch „nicht namentlich genannte gefährliche Erreger“ meldepflichtig seien.

Erfolgsaussichten für Kläger von Fall zu Fall unterschiedlich

Vor dem Landgericht München klagte auch eine Kindertagesstätte gegen die Haftpflichtkasse Darmstadt. In diesem Fall stehen die Erfolgschancen für die Klägerin aber eher schlecht, da die Einrichtung de facto nie vollständig geschlossen war. Schließlich musste ja eine Notbetreuung für Eltern mit „systemrelevanten“ Berufen angeboten werden. Das, so das Gericht, werde von den Versicherungsbedingungen nicht abgedeckt.

Welche Erfolgsaussichten die in ihrer Existenz bedrohten Betriebe vor Gericht tatsächlich haben, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Maßgeblich sind hierbei insbesondere die Formulierungen in der Versicherungspolice. Gerne prüft die Anwaltskanzlei Lenné Ihren Versicherungsvertrag und berät Sie zu den Erfolgschancen in Ihrem individuellen Fall. Nutzen Sie hierfür gerne die kostenlose Erstberatung in unserer Kanzlei.



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