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Betriebsschließungsversicherung: LG Mannheim äußert sich kritisch gegen Versicherer

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Viele Versicherer verweigern derzeit bei Betriebsschließungsversicherungen die Leistung. Unter anderem wird als Begründung angeführt, dass die per Allgemeinverfügung geschlossenen Hotellerie- und Gastronomiebetriebe keinen bedingungsgemäßen Schadenfall darstellen. Das Landgericht Mannheim sieht das scheinbar anders.

In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren äußerte sich das LG Mannheim kritisch gegenüber einer Versicherung, gegen die eine Hotelbetreiberin das Verfahren eingeleitet hatte. Für ihr Hotel hatte sie eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen und verlangt nun von ihrer Versicherung die Übernahme der durch die Corona-Schließungen bedingten Schäden. Diese lehnte jedoch mit Verweis auf die Allgemeinverfügung ab.

Das LG Mannheim vertrat aber die Auffassung, dass die Betriebsschließung per Allgemeinverfügung genauso zu behandeln sei wie eine Schließung im Einzelfall.

Weitere Ablehnungsgründe der Versicherer sind z. B., dass das Coronavirus bei der Aufzählung der versicherten Krankheiten in den Versicherungspolicen regelmäßig nicht genannt ist.

Nach Auffassung der Anwaltskanzlei Lenné können von den entsprechenden Vertragsklauseln in vielen der bisher geprüften Versicherungspolicen jedoch auch andere Krankheiten bzw. Krankheitserreger umfasst sein. Das Infektionsschutzgesetz selbst zählt Krankheiten und Krankheitserreger nicht abschließend auf.

Wenn eine Versicherung die Leistung verweigert, dann ist das nur zu akzeptieren, wenn die Aufzählung der Krankheiten oder Krankheitserreger tatsächlich abschließend wäre. Ob das der Fall ist, das ist im Einzelfall zu klären. Vorteilhaft für versicherte Betriebe ist, dass Unklarheiten in Versicherungsklauseln zulasten des Versicherers gehen.

Ob die Klauseln der Versicherer dahingehend auszulegen sein sollen, dass von der Versicherung auch neue bzw. nicht ausdrücklich genannte Krankheiten oder Krankheitserreger umfasst werden, muss die Rechtsprechung in vielen Fällen erst noch klären.

Gerne prüfen wir in der Anwaltskanzlei Lenné Ihre individuellen Verträge und beraten Sie kurzfristig zu Ihrem Fall. Rufen Sie uns an: 0214 90 98 400.



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