Betriebsübergang: Geht das Arbeitsverhältnis eines Hausverwalters auf den Immobilienerwerber über?

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„Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein" Die Regelung zum Betriebsübergang (§ 613 a BGB) klärt die Frage, was mit den Arbeitnehmern eines Betriebes passiert, der verkauft, verpachtet oder anders durch Rechtsgeschäft übertragen wird. Der Erwerber des Betriebes muss die Arbeitnehmer mindestens ein Jahr lang weiterbeschäftigen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte in folgendem Fall zu entscheiden, wann ein Betriebsübergang vorliegt und das Arbeitsverhältnis in der Folge auf den Erwerber übergeht.

Der Arbeitnehmer war bei einer KG (Kommanditgesellschaft) als technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt. Die KG verwaltete ein ihr gehörendes Geschäftshaus. Weiteren Grundbesitz hatte die KG nicht. Das Geschäftshaus wurde schließlich an die bisherige Hauptmieterin verkauft und die KG aufgelöst. Der Arbeitnehmer macht nun geltend, sein Arbeitsverhältnis sei auf die Erwerberin der Immobilie übergegangen und würde fortbestehen.

Das Arbeitsgericht sah dies jedoch anders. Ein Betriebsübergang liege nicht vor. Einziger Betriebszweck der KG war die Verwaltung der Immobilie. Sie war somit ein Dienstleistungsbetrieb. Das betreute Grundstück war kein Betriebsmittel, sondern das Objekt der Verwaltungstätigkeit. Somit ging mit dem Verkauf der Immobilie nicht auch der Dienstleistungsbetrieb der KG über. Das Arbeitsverhältnis des Hausverwalters sei somit nicht auf den Erwerber der Immobilie übergegangen.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 80/12, Urteil vom 15.11.2012 - AZR 683/11 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.07.2011 - 4 Sa 442/10)

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