Beurkundungspflicht bei Grundstückskäufen

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Bei einem Grundstückskauf wird zwischen dem Grundstücksveräußerer und dem Grundstückserwerber ein Grundstückskaufvertrag abgeschlossen. Dieser bedarf für seine Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung gem. § 311b Abs. 1 S.1 BGB. Die notarielle Beurkundung ist eine gesetzliche Formerfordernis und dient der Sicherheit im Rechtsverkehr. 

 

Im Falle einer rechtlichen Einheit zwischen einem Grundstückskaufvertrag und weiteren Verträgen (z.B. ein städtebaulicher Durchführungsvertrag) und falls diese Verträge miteinander stehen und fallen sollten, müssen diese ebenfalls notariell beurkundet werden. Dies gilt auch für mit dem Grundstückskaufvertrag verbundene Verträge, die für sich genommen nicht beurkundungsbedürftig wären.

 

In solch einem Fall, musste ein städtebaulicher Durchführungsvertrag, das ist die Verpflichtung des Käufers, eine Bebauung im Sinne des abgemachten Vorhabens vorzunehmen, mitbeurkundet werden, weil dieser gleichzeitig eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Grundstückskauf war.                                                                                                                                                                                                                                                                       (siehe auch die Entscheidung des OLG Köln vom 16. Mai. 2019, Az. 19 U 207/18.)

 

Möchten sie ein Grundstück kaufen bzw. verkaufen, stehen wir Ihnen mit unserer Kanzlei gerne zur Seite, um gegebenenfalls Ihren Grundstückskauf bzw. -verkauf zu überprüfen und dessen Wirksamkeit zu gewährleisten.

Foto(s): Rechtsanwalt Hermann Kaufmann


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