Beweislast: Wann entsteht der Provisionsanspruch des Personalvermittlers?
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Bei Verträgen von Personalberatern und privaten Personalvermittlungsunternehmen handelt es sich in aller Regel um sogenannte Maklerverträge. Wird ein Arbeitnehmer erfolgreich an den Kunden vermittelt, entsteht daher gemäß § 652 BGB ein Honoraranspruch des Personalberaters gegenüber dem Arbeitgeber.
Doch wie verhält es sich, wenn der Kunde abstreitet, die Vermittlung sei durch den Personalberater zu Stande gekommen?
Der Provisionsanspruch des Maklers setzt nach § 652 Absatz 1 Satz 1 BGB voraus, dass der Arbeitsvertrag zwischen dem Kandidaten und dem Kunden "infolge" der Vermittlung zustande gekommen ist, das heißt die von dem Personalberater entfaltete Tätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrags kausal geworden ist.
Gesetzliche Vermutung
Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die Leistung des Personalvermittlers für den späteren Vertragsabschluss ursächlich war.
Zwar trägt der Personalvermittler grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für den Ursachenzusammenhang, aber: Der notwendige Ursachenzusammenhang ergibt sich von selbst, wenn die Vermittlungstätigkeit in angemessenem Zeitabstand zu dem Vertragsschluss folgt.
Die Vermutung, dass die Vermittlungstätigkeit ursächlich für den Vertragsschluss war, gilt dann, wenn zwischen der Tätigkeit und dem Vertragsschluss ein Zeitraum bis zu einem Jahr liegt.
Neues BGH-Urteil: handfeste Gründe erforderlich!
Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2020 (Az.: I ZR 69/19) sind handfeste Gründe für die Annahme einer Unterbrechung der Kausalkette von der Vermittlungstätigkeit zum Abschluss eines Arbeitsvertrages erforderlich. Zwar erging die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich des Abschlusses eines Darlehensvertrages – die vom BGH angeführten Grundsätze sind allerdings auch auf Personalvermittlungsverträge übertragbar.
"Aufgrund dieses BGH-Urteils dürfte es Kunden von Personalvermittlungsunternehmen zukünftig noch schwerer werden, die Kausalität zwischen Vermittlungstätigkeit und Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem vermittelten Kandidaten zu bestreiten", so Rechtsanwalt Simon Bürgler, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Experte für Personalvermittlungsrecht.
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