Bezug von Arbeitslosengeld II während einer Studienplatzklage
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Studienbewerber, die von den Universitäten im Rahmen des Bewerbungsverfahrens abgelehnt worden sind und ein gerichtliches Eilverfahren gegen den Ablehnungsbescheid einleiten, müssen bis zur Entscheidung des Gerichts Geduld mitbringen. Oftmals können die Verfahren mehrere Monate dauern, bis das Gericht über den Eilantrag auf vorläufige Zulassung in den jeweiligen Studiengang entschieden hat. Diejenigen, die während dieser Zeit berechtigt sind, Arbeitslosgengeld II (ALG II) zu beziehen, dürfte der nachfolgende Fall interessieren.
Unsere Mandantschaft bezog während der Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens ALG II. Als schließlich das Verwaltungsgericht im Dezember 2014 positiv über die Studienplatzklage entschieden hat, wurde unsere Mandantschaft im Dezember im gewünschten Studiengang immatrikuliert. Bis dahin hatte sie bereits rund EUR 2.200,00 an Leistungen vom Jobcenter bezogen.
Das Jobcenter forderte dann diesen Betrag zurück, nachdem es von der nachträglichen Immatrikulation unserer Mandantschaft erfuhr. Der Rückforderungsbescheid nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X wurde im Wesentlichen damit begründet, dass unsere Mandantschaft hätte wissen müssen, dass der ihr zuerkannte Anspruch auf Leistungsbezug zum Ruhen gekommen bzw. ganz weggefallen ist. Unsere Mandantschaft hätte also zum damaligen Zeitpunkt trotz gerichtlichen Verfahrens, das endgültig über die Studienplatzklage entschieden hat, wissen müssen, dass der Bezug von ALG II zu Unrecht erfolgt ist. Nach der Rechtsauffassung des Jobcenters habe unsere Mandantschaft vorsätzlich den eingetretenen Umstand über die nachträglich erfolgte Immatrikulation verschwiegen.
Eine nicht wirklich nachvollziehbare Rechtsauffassung, denn die Mandantschaft konnte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht wissen, ob ihr Eilantrag überhaupt Erfolg hat. Es war nicht auszuschließen, dass der Eilantrag auch hätte abgelehnt werden können.
Gegen den Rückforderungsbescheid legten SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte Widerspruch ein und begründeten diesen. Es wurde u. a. vorgetragen, dass das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist und die atypischen Besonderheiten des Falles nicht berücksichtigt worden sind.
Das Jobcenter entschied sich dann Abhilfe zu Gunsten unserer Mandantschaft zu schaffen und hob den Rückforderungsbescheid auf. Die Kosten der anwaltlichen Beauftragung werden ebenfalls erstattet.
Das Verfahren zeigt, dass derartige Rückforderungsbescheide nicht immer rechtmäßig sein müssen. Die betroffenen Studienbewerber und Bezieher von ALG II sollten in derartigen Fällen den Rückforderungsbescheid des Jobcenters unbedingt anwaltlich überprüfen lassen. Gerade dann, wenn es sich – wie im geschilderten Fall – um einen nicht geringen Betrag handelt.
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