BGH „Bear Share“ – Keine anlasslose Haftung für volljährige Kinder bei illegalem Filesharing

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Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 08.01.2014 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Täter des Filesharings war der Sohn

Der Beklagte war Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn. Der Beklagte war nach eigenen Angaben nicht der Täter der behaupteten Rechtsverletzungen. Er macht geltend, sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Dieser hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei die Tat eingeräumt.

BGH (bear share): Keine Belehrungspflichten gegenüber volljährigen Kindern

Die Pressestelle des BGH führt aus: Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare). Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige sei zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruhe und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich seien. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen dürfe der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung habe, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbrauche, habe er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbrauche, hafte er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

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