BGH entscheidet über Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing volljähriger Kinder

  • 3 Minuten Lesezeit

Dem Bundesgerichtshof liegt folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Insgesamt 4 Musikunternehmen mahnten einen auf Internetkriminalität spezialisierten Polizeibeamten ab und warfen diesem vor, insgesamt 3.749 Musiktitel über eine Internettauschbörse angeboten zu haben. Der Abgemahnte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Abmahnkosten zu bezahlen. Die Musikunternehmen fordern in ihrer Klage Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 EUR.

Der Beklagte macht geltend, er sei selbst für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verantwortlich. Vielmehr hat sein zum damaligen Zeitpunkt 20-jähriger Steifsohn den Internetanschluss genutzt und über ein Tauschprogramm Musik heruntergeladen.

Entscheidung:

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage zum Großteil stattgegeben und den Beklagten Anschlussinhaber zur Zahlung einer Summe von 2.841 EUR verurteilt. Als Begründung hat das OLG Köln (Urteil vom 17. August 2012, Az.: 6 U 208/10) ausgeführt:

„Indem der Beklagte seinen Internetanschluss seinem zwanzigjährigen Stiefsohn zur ungestörten Nutzung auf einem in dessen Zimmer stehenden Computer zur Verfügung gestellt hat, hat er die nicht fernliegende Gefahr geschaffen, dass dieser unter Verletzung von Urheberrechten an so genannten - insbesondere von jungen Erwachsenen genutzten - Musiktauschbörsen teilnahm. In einer solchen Konstellation ist es dem Inhaber eines Internetanschlusses zumutbar, dem den Anschluss einvernehmlich nutzenden Dritten auch ohne konkreten Anlass für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung die Teilnahme an so genannten Tauschbörsen zu untersagen oder jedenfalls darüber aufzuklären, dass diese von Rechts wegen verboten ist. Eine derartige Instruktionspflicht war vorliegend nicht wegen der Volljährigkeit des Stiefsohns des Beklagten entbehrlich"

...und weiter...

„Im Übrigen lässt sich dem pauschalen Vorbringen des Beklagten auch nicht entnehmen, dass er seinem Stiefsohn vor den streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen mit der nötigen Unmissverständlichkeit und Eindringlichkeit vor Augen geführt hat, dass dieser die rechtswidrige Teilnahme an Filesharing-Programmen mit Hilfe seines (des Beklagten) Internetanschlusses zu unterlassen habe. Der Beklagte hat lediglich auf ein allgemeines Gespräch hingewiesen, ohne dessen Inhalt in zeitlicher Hinsicht oder im Hinblick auf den genauen Inhalt weiter zu konkretisieren. Auf die diesbezügliche Unsubstantiiertheit haben die Klägerinnen in der Berufungserwiderung hingewiesen, ohne dass der Beklagte seinen Sachvortrag daraufhin präzisiert hat."

Die Vorinstanzen sind von einer zumindest vorliegenden Störerhaftung des Anschlussinhabers wegen fehlender Belehrung des volljährigen Stiefsohnes ausgegangen und haben den Beklagten zur Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung verurteilt.

Fazit:

Im Gegensatz zu Ehegatten (keine Belehrungspflicht) gibt es bei volljährigen Familienangehörigen noch keine gefestigte einheitliche Rechtsprechung. Im Gegensatz zur Entscheidung des OLG Köln, entschied das OLG Frankfurt (Beschluss vom 20. Dezember 2007, Az.: 11 W 58/07):

„Gegenüber volljährigen Familienangehörigen besteht eine Instruktionspflicht - dahingehend keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen - in der Regel nicht. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kann der Anschlussinhaber davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass derartige Rechtsverletzungen nicht begangen werden dürfen (LG Mannheim, Urteil vom 29.9.2006 - Az. 7 O 76/06). Zwar besteht eine Instruktionspflicht gegenüber minderjährigen Kindern. Dieser kann allerdings durch eindringliche Hinweise nachgekommen werden."

Der BGH muss nun, nachdem im Jahr 2012 (BGH Urteil vom 15. November 2012, Az.: I ZR 74/12) bereits über eine Belehrungspflicht bei Minderjährigen befunden wurde, entscheiden, ob dies auch für Volljährige zutrifft.

Bei Minderjährigen hat eine unmissverständliche Belehrung zu erfolgen, eine pauschale oder allgemeine Information über die Nutzung des Internets reicht in der Regel nicht aus. 

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

Telefon: 0341/4925 00-01 (Beratung und Vertretung bundesweit)

E-Mail Kontakt baumgaertner@bf-law.de

Internet www.rechtsanwalt-baumgaertner.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner

Beiträge zum Thema