BGH entscheidet zur Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen

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Schon 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass zu Unrecht erhobene Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten zurückverlangt werden können. Im Juli wird der BGH entscheiden, ob diese Bearbeitungsentgelte auch bei Unternehmerdarlehen unzulässig sind.

Gleich in drei Verhandlungen wird der BGH am 4. Juli entscheiden, ob Bearbeitungsentgelte auch bei Unternehmerdarlehen zurückgefordert werden können (Az.: XI ZR 562/15, XI ZR 233/16, XI ZR 436/16). „Für Firmen und Gewerbetreibende kann die BGH-Entscheidung von großer Bedeutung sein. Denn die Bearbeitungsgebühren bei gewerblichen Darlehen können schnell mehrere tausend Euro betragen. Dieses Geld haben die Kreditinstitute möglicherweise zu Unrecht verlangt und kann bei einer entsprechenden Rechtsprechung des BGH zurückverlangt werden“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT.

Die Oberlandesgerichte haben bislang unterschiedlich entschieden, ob Bearbeitungsgebühren auch bei Unternehmerdarlehen zurückgefordert werden können. Das zeigt sich auch in den drei Fällen, die am 4. Juli vor dem BGH verhandelt werden.

Im ersten Fall hat das OLG Celle zu Gunsten des Gewerbetreibenden entschieden. Dieser hatte zur Finanzierung von Immobilien drei Darlehen bei seiner Bank aufgenommen. Die Bank verlangte jeweils ein „Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss“ in Höhe von 10.000 Euro. Der Kläger hielt diese Klausel für eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung und begehrte die Rückzahlung. Das OLG Celle gab ihm Recht. Die Klausel zu den Bearbeitungsentgelten sei eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede und sei auch gegenüber dem als Unternehmer auftretenden Kunden unwirksam. Die Rechtsprechung des BGH zu Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten sei auch für Unternehmerdarlehen maßgeblich. Zumal von einer solchen Klausel auch Kleinunternehmer und mittelständische Unternehmen betroffen seien, die sich in der gleichen Abhängigkeit wie ein Verbraucher befinden könnten.

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg und das OLG Dresden beurteilten ähnliche Fälle jedoch anders. In einem Fall hatte ein Immobilienprojektentwickler ein Darlehen aufgenommen und eine einmalige nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 13.500 Euro gezahlt. Er hielt diese Klausel für unwirksam und verlangte die Rückzahlung. Das OLG Hamburg wies die Klage ab. Die Bearbeitungsgebühr bei einem Unternehmerdarlehen müsse anders beurteilt werden als bei einem Verbraucherdarlehen, zumal der Gewerbetreibende die Bearbeitungsgebühr als Werbungskosten von seinen Einkünften abziehen könne. Insofern könne die Bearbeitungsgebühr auch im Interesse des unternehmerisch tätigen Darlehensnehmers liegen und führe zu keiner unangemessenen Benachteiligung.

Auch das OLG Dresden hielt eine Klausel zur Erhebung einer einmaligen Bearbeitungsgebühr nicht für unwirksam. Hier müssten die ureigenen Gestaltungsmöglichkeiten und die Selbstverantwortlichkeit eines Unternehmers berücksichtigt werden.

Es bleibt abzuwarten, welcher Argumentation der BGH folgen wird. Sollte er ähnlich wie bei den Verbraucherdarlehen entscheiden, dass derartige Kreditbearbeitungsgebühren auch bei Unternehmerdarlehen unzulässig sind, können Gewerbetreibende die Gebühren zurückverlangen. „Dabei sollten auch die Verjährungsfristen unbedingt beachtet werden“, erklärt Rechtsanwalt Jansen.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/bearbeitungsgebuhren-unternehmerkrediten


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