BGH erteilt Apotheken-Geschenken eine Absage

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Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft – mit Aufmerksamkeiten in der Apotheke als Zugabe zum Rezept-Medikament ist nun aber Schluss. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6.6.2019 (Aktenzeichen: I ZR 206/17). 

Dabei ist es völlig egal, wie billig diese sind. Denn die Karlsruher Richter stellten klar, dass auch Geschenke im Centbereich verboten sind, wenn Kunden ein Rezept einlösen.

Hintergrund des Urteils ist das 2013 verschärfte Heilmittelwerbegesetz (HWG), das eine gesetzlichen Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel anordnet. Diese müssen in Deutschland also überall das Gleiche kosten. Diese Preisbindung dürfen Apotheker auch nicht indirekt mit Geschenken oder Rabatten unterlaufen. 

Der BGH war bisher immer der Ansicht, dass Kleinigkeiten bis einen Euro trotzdem zulässig sind. Nun stellte er aber klar, dass auch „geringwertige Werbegaben“ ein spürbarer Verstoß gegen Preisvorschriften und damit wettbewerbswidrig sind. So soll ein unerwünschter Preiswettbewerb zwischen den Apotheken verhindert werden.

Die Apotheker hatten sich bis zu der Entscheidung durchaus kreativ gezeigt und mit kleinen Aufmerksamkeiten in Form von Rabatten, Gutscheinen oder Geschenken bei ihren Kunden gepunktet. Dieses Praxis gehört jedoch nun der Vergangenheit an.

Der Entscheidung des BGH lag eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zugrunde. Dabei mussten gleich zwei verschiedene Sachverhalte beurteilt werden. So hatte eine Apotheke in Darmstadt einen Brötchen-Gutschein ausgehändigt, einen andere Apotheke in Berlin einen Nachlass in Höhe von einem Euro für den nächsten Einkauf. Die Apotheken hatten sich erfolglos durch alle Instanzen geklagt und kassierten nun auch in Karlsruhe eine Niederlage.

Wichtig: Für Kunden, die auf eigene Kosten einkaufen, hat das Urteil keine Wirkung – hier ändert sich nichts. Arzneimittel, für die es kein Rezept braucht, dürfen die Apotheken seit 2004 frei bepreisen. Hier ist ein Wettbewerb sogar ausdrücklich gewünscht.


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