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BGH: Herstellung und Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum ist strafbar

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Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 16.10.2014, Aktenzeichen: 3 StR 268/14, entschieden, dass der Anbau von Cannabis zum Eigenkonsum strafbar ist.

Im vorliegenden Fall baute der Angeklagte auf Maisfeldern ausschließlich zum Eigenkonsum Cannabis an. Bei einer Durchsuchung wurden Cannabispflanzen mit einem Gesamtgewicht von 5.030 Gramm und einem Wirkstoffgehalt von ca. 1,79 % sichergestellt. Zudem wurden im Anwesen des Mannes abgeerntetes und getrocknetes Marihuana entdeckt. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Mann aufgrund dessen wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und dem Anbau von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Gegen diese Verurteilung richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der BGH entschied nun, dass sich der Angeklagte zum einen aufgrund des auf den Maisfeldern angepflanzten Cannabis wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht hat. Der Straftatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sei dahinter zurückgetreten.

Hinsichtlich des im Anwesen des Mannes aufgefundenen, bereits abgeernteten und getrockneten Marihuanas habe sich der Angeklagte nach Auffassung des 3. Strafsenats wegen Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Nach Ansicht der Richter habe der Angeklagte das Cannabis nämlich verbrauchsfähig gemacht. Der Straftatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sei dahinter zurückgetreten.


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