BGH: Klausel in Riester-Rente der Allianz unwirksam

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Mit Urteil vom 13.01.2016 (Az. IV ZR 38/14) hat der BGH entschieden, dass eine Klausel zur Verteilung von Überschüssen bei der Riester-Rente der Allianz nicht transparent genug ist.

Die Entscheidung beruht auf einer Klage von zwei Verbraucherschutzverbänden. Die Vorinstanz, das OLG Stuttgart, hatte bereits ein Verbot für die Verwendung der Klausel ausgesprochen. Dieses Verbot wurde nun vom BGH bestätigt.

Fragliche Klausel

Die fragliche Klausel regelt, wie mit Überschüssen aus Kosteneinsparungen umgegangen wird.

Solche Kostenüberschüsse entstehen dann, wenn die ursprünglich von der Versicherung angesetzten Kosten unterschritten werden.

Die Klausel suggeriert, dass jeder Versicherungsnehmer von diesen Überschüssen profitieren kann. Die von der Allianz verwendete Klausel lautet wie folgt:

„Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen ….“

(…)

„Auch von diesen Überschüssen erhalten die … Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit … 50 Prozent …).“

Klausel gilt längst nicht für alle Verträge

Problematisch an dieser Klausel ist, dass sie nur für solche Verträge gilt, die ein Garantiekapital von mehr als 40.000 € aufweisen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts machen diese Verträge jedoch nur einen Anteil zwischen 30 und 50 % aller Riester-Verträge im Bestand der Allianz aus. Viele Allianz-Kunden dürften also unter dieser Grenze bleiben.

Auf diese Begrenzung hätte an gleicher Stelle hingewiesen werden müssen – stellt der BGH in seinem Urteil fest.

Die so eingeführte Begrenzung erschließt sich jedoch erst über eine komplizierte Kette von Verweisungen, die bis zum jährlichen Geschäftsbericht der Versicherung geht. Auch dort ist die fragliche Stelle jedoch nicht hervorgehoben.

Exkurs: Garantiekapital

Das Garantiekapital setzt sich aus den Sparleistungen der Kunden zusammen, Zinsen und Zuschüsse werden dabei nicht berücksichtigt.

Wer nur kleine Beiträge entrichtet oder erst im hohen Alter mit dem Riestersparen anfängt, wird nur ein geringes Garantiekapital aufbringen.

Folgen für die Kunden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die verwendete Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Folglich ist die Klausel unwirksam.

Allianz-Kunden können nun (auch rückwirkend) die Beteiligung an den Kostenüberschüssen verlangen – unabhängig von ihrem Einzahlungsstand. Das Urteil kann auch positive Auswirkungen für Kunden anderer Versicherungen haben. Hier lohnt eine Überprüfung des Riester-Vertrages.

Im Einzelfall kann auch die Rückabwicklung des Riester-Vertrages in Frage kommen, da über die Frage der Kostenüberschüsse nicht richtig aufgeklärt wurde.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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