BGH: Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig, Verjährungsfrage ist noch offen!

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Endlich hat der BGH diese Rechtsfrage klar entschieden und ist dabei der überwiegenden Rechtsprechung gefolgt. Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen sind auch nach Auffassung des BGH unzulässig. Es besteht daher die Hoffnung, dass mit den Urteilen vom 13.05.2014 (BGH Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) die Streitigkeiten zwischen den Kreditinstituten und ihren Kunden beigelegt werden können und ihre Kunden zu ihrem Recht kommen.

Wie der BGH festgestellt hat, ist das Bearbeitungsentgelt, das viele Kreditinstitute auf Basis des Nettodarlehensbetrages genommen haben, kein Entgelt für eine gesonderte Leistung und kann deshalb von den Banken und Sparkasse nicht verlangt werden. Zudem seien die Banken und Sparkassen bereits aufgrund gesetzlicher Pflichten gehalten, die Bonität des Darlehensnehmers zu prüfen. Für diese Prüfung würden die Kreditinstitute aber bereits als Gegenleistung die Zinszahlung erhalten. Ein gesondertes Entgelt für eine Kreditbearbeitung zu verlangen, sei deshalb nicht zulässig.

In der Folge des Urteils können Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein solches Entgelt an ihre Bank oder ihre Sparkasse gezahlt haben, die gezahlten Bearbeitungsentgelte zurückfordern. Dies gilt in jedem Fall für Verbraucherdarlehen ab 2011, da in diesen Darlehen keine Verjährung vorliegt und vorliegen kann.

Für Darlehen vor 2011 steht eine höchstrichterliche Klärung aber noch aus.  Zwar sprechen im Einzelfall auch Argumente dafür, Ansprüche aus Darlehensverträgen vor 2011 durchzusetzen, jedoch versuchen einzelne Banken die Frage der Verjährung als entscheidendes Gegenargument anzubringen.

So gilt für den Anspruch auf Rückforderung regelmäßige eine dreijährige Verjährungsfrist, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt. Einzelne Kreditinstitute und Gerichte vertreten hingegen den Standpunkt, dass es allein auf die Kenntnis der Zahlung ankäme. Nach dieser Auffassung wären jetzt Ansprüche auf Erstattung ausgeschlossen, wenn das Bearbeitungsentgelt vor dem 1. Januar 2011 gezahlt wurde.

Dahingegen dürfte mit zwei Entscheidung des BGH vom 20.01.2009 (BGH Az. XI ZR 504/07) und vom 15.06.2010 (BGH Az. XI ZR 309/09) die Verjährungsfrist von drei Jahren erst beginnen, wenn nach Klärung einer umstrittenen Rechtslage eine Klageerhebung im Einzelfall auch zumutbar gewesen ist. Und genau dies war unseres Erachtens bis Oktober 2011 noch nicht der Fall. So hatte das OLG Celle zunächst mit Beschluss vom 2. Februar 2010 (Az.: 3 W 109/09) als einziges Oberlandesgericht das Bearbeitungsentgelt noch für zulässig erklärt. Erst mit einem Beschluss vom 13. Oktober 2011 (Az.: 3 W 86/11) gab das OLG Celle diese Rechtsauffassung auf und schloss sich dann der herrschenden und nun seit gestern auch vom BGH bestätigten Rechtsauffassung an. Damit ist aber erst seit 2011 von einer Zumutbarkeit auszugehen, so dass die Verjährung mit dieser Auffassung frühestens zum 31. Dezember 2014 eintreten kann.

Die verschiedenen Gerichte in Deutschland entscheiden diese Frage gegensätzlich, so dass auch diese Frage noch abschließend zu klären sein wird. Verschiedene Verfahren sind bereits beim BGH anhängig. Eine Fortsetzung folgt somit ...

Bereits jetzt bleibt aber festzuhalten, dass mit der Entscheidung des BGH die Verweigerungshaltung einzelner Banken beendet sein dürfte. Während bereits in der Vergangenheit die meisten Banken und Sparkassen unseren Mandanten die Kreditbearbeitungsgebühren zurückerstattet hatten, mussten in einzelnen Fällen Gerichte bemüht werden, um die Ansprüche unserer Mandanten durchzusetzen. Gerichtliche Auseinandersetzungen dürften in den meisten Fällen aufgrund der Klarstellungen des BGH nun nicht mehr notwendig sein. Und dies ist eine gute Nachricht für den Verbraucher.

Haben Sie Fragen zu Ihren Kreditbearbeitungsgebühren? Wurde in der Vergangenheit eine Rückzahlung verweigert? Gerne beraten wir Sie und vertreten Ihre Interessen

Ihr Ansprechpartner
Jörg Schwede



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