BGH: Lebenslanges Wohnrecht fällt nicht in den Zugewinnausgeleich

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Schon in einem Urteil von 2006 hatte der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu entscheiden, wie ein lebenslanges Wohnrecht bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist. Der Fall betraf eine Immobilie, die der Ehefrau von ihrer Mutter mit einem lebenslangen Wohnrecht zugunsten der Großmutter übertragen wurde und während der Ehezeit Gegenstand der Bewertung war.

Der Bundesgerichtshof hatte zuvor entschieden, dass ein Vermögenszuwachs durch ein Wohnrecht nicht in die Berechnung des Zugewinns einbezogen wird. Allerdings hat der XII. Zivilsenat seine frühere Rechtsprechung in diesem Urteil aufgegeben und festgestellt, dass das Wohnrecht als Grundstücksbelastung für den Anfangsvermögensstichtag und – falls es fortbesteht – auch für den Endvermögensstichtag zu bewerten ist.

Um den fortlaufenden Wertzuwachs des Wohnrechts zu erfassen und durch entsprechende Hinzurechnung zum Anfangsvermögen vom Ausgleich auszunehmen, ist dieser auch für den dazwischen liegenden Zeitraum zu bewerten. Das bedeutet, dass die neue Berechnungsmethode aufwändiger und kostenintensiver ist als das vollständige Herausnehmen des Wohnrechts nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Daher sollten Eheleute auf eine gütliche Einigung hinwirken oder bereits bei Eheschließung durch Ehevertrag den weiteren Verlauf des Vermögens regeln. Das Urteil des Bundesgerichtshofs verdeutlicht somit, dass es in Fällen, in denen es um den Zugewinnausgleich geht, wichtig ist, sich frühzeitig über die rechtlichen Regelungen zu informieren und sich gegebenenfalls professionelle Hilfe durch einen Anwalt zu holen.

Foto(s): ASRA

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