BGH: Zulässige Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz (Haribo-Gewinnspiel)

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Der BGH hat mit Urteil vom 12.12.2013, Az.: I ZR 192/12, entschieden, dass ein Haribo-Gewinnspiel mit dem Moderator Thomas Gottschalk nicht wettbewerbswidrig ist.

Die Vorinstanz, das OLG Köln, hatte noch einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot des § 4 Nr. 6 UWG angenommen.

Haribo hatte mit dem bekannten Moderator Thomas Gottschalk einen Fernsehspot geschaltet. In der Werbung traf der Moderator zwei Familien mit Kindern beim Einkauf im Supermarkt und warb dort u. a. für die Produkte Colorado und Goldbären: Wer fünf Packungen im Wert von jeweils 1,- EUR erwarb, konnte die Einkaufsnachweise einsenden und nahm so einem Gewinnspiel teil, bei dem es 100 „Goldbärenbarren" zu einem Wert von 5.000,- EUR zu erlangen gab. Das OLG Köln hatte in seinen Entscheidungsgründen betont, dass sich das Gewinnspiel vor allem an Minderjährige richte, was zu einer erhöhten Schutzbedürftigkeit führe (vgl. insoweit die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG, der für bestimmte Personengruppen eine erhöhte Schutzbedürftigkeit normiert).  Zwar sei nicht jede Gewinnspiel-Koppelung gegenüber Minderjährigen per se wettbewerbswidrig. Im konkreten Fall nahm das Gericht jedoch einen Wettbewerbsverstoß an (vgl. hierzu Urteil des OLG Köln vom 21.09.2012, Az.: 6 U 53/12).

Der BGH hat das Urteil des OLG Köln jetzt aufgehoben und das Gewinnspiel als wettbewerbsrechtlich zulässig eingestuft. Der erhöhte Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Nr. 3 UWG gelte für den vorliegenden Fall nicht, da sich das Gewinnspiel nicht ausschließlich an Kinder richte und deren Kaufentscheidung nicht in erheblicher Weise beeinflusst werde. Ergänzend hierzu aus der Pressemitteilung des BGH vom 12.12.2013:

„Gewinnspielkopplungen können nach § 4 Nr. 6 UWG im Einzelfall verboten sein, wenn sie gegen die berufliche Sorgfalt verstoßen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gilt für die Beurteilung des Gewinnspiels im Streitfall nicht der Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG, da die beanstandete Werbung voraussichtlich und vorhersehbar nicht allein das geschäftliche Verhalten von Kindern und Jugendlichen wesentlich beeinflussen konnte. Die Produkte der Beklagten sind bei Kindern und Erwachsenen gleichermaßen beliebt. Ein an den Absatz dieser Produkte gekoppeltes Gewinnspiel ist daher voraussehbar geeignet, auch das Einkaufsverhalten von Erwachsenen zu beeinflussen. Daher ist für die Beurteilung des Streitfalls das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers maßgeblich. Auf dieser Grundlage verstößt die beanstandete Fernsehwerbung nicht gegen die berufliche Sorgfalt. Die Kosten der Gewinnspielteilnahme werden deutlich. Es werden auch keine unzutreffenden Gewinnchancen suggeriert. Der Fernsehspot der Beklagten verstößt auch nicht gegen die speziell dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Er enthält keine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder (Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Er ist auch nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minder-jähriger in unlauterer Weise auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG)."

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