Bienenvölker in Wohngebieten grundsätzlich erlaubt, wenn § 906 BGB beachtet wird

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Sofern in Bebauungsplänen die Bienenhaltung nicht verboten ist, ist diese ausdrücklich erlaubt, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung gegenüber einem objektiv vernünftig denkenden Nachbarn durch die Bienen erfolgt. Allein die Ansicht auf das Flugloch und auf die ab- und anfliegenden Bienen begründet noch keine wesentliche Beeinträchtigung. Sofern eine wesentliche Beeinträchtigung festzustellen ist (dies ist nur von einem Sachverständigen, nicht von einer Baubehörde möglich), kommt es darauf an, ob eine Duldungspflicht besteht. Diese besteht dann, wenn die Bienenhaltung ortsüblich ist. Dies ist in allen Gegenden Deutschlands, auch in Städten mit verdichteter Bebauung mittlerweile zu bejahen.

Die Empfehlung von Dr. Mühlen ist daher mit Bedacht zu lesen, sie ist differenzierter gemeint als der Laie dies beurteilen kann.

Er geht von folgenden Voraussetzungen aus:

Je nach Bebauungsdichte, örtlichen Gegebenheiten und Bewertung der örtlichen Lage (stadtnah oder ländlich, Wohn- oder Industriegebiet)

  • können für einen Garten max. zwei Völker je 200 m² Fläche akzeptiert werden,
  • sollte auf Gartenflächen kleiner 200 m² Bienenhaltung vermieden werden,
  • sollte die Gesamtzahl der Völker unter acht liegen,
  • sollte zum Nachbargrundstück ein Mindestabstand von etwa 3 m eingehalten werden.
  • Der Abflug der Bienen darf nur über das Grundstück des Imkers erfolgen.
  • Die Anpflanzung von Hecken oder Sträuchern sollte die Bienenstände abschirmen und abfliegende Sammlerinnen zwingen, schnell an Höhe zu gewinnen. Auch heimkehrende, ermattete oder schwer beladene Bienen sollten den Gartenbereich des Nachbarn nicht als Raststätte nutzen können.
  • Im eigenen Garten sollte den Bienen eine Tränke angeboten werden, damit nicht der Nachbarteich hierzu genutzt wird.
  • Der Imker sollte sanftmütige und schwarmträge Bienenunterkünfte pflegen.

Die Biene fliegt weit über die Grundstücksgrenzen hinaus (bis zu 5-10 km Radius). Sie wird also bereits an der Grundstücksgrenze nicht mehr zu erkennen sein, es sei denn, das Flugloch befindet sich dem Nachbarn zugewandt. Auch fliegt sie, je nach Grundstückssituation, in beträchtlicher Höhe und in alle Richtungen, wo sie Honig- oder Pollentracht findet. Sie lässt sich nicht auf 200 m² begrenzen, sodass davon keine wesentliche Beeinträchtigung erfolgt, auch wenn es bis zu 10 Bienenvölker sind. Darüber hinausgehende Bienenvölkerpopulationen sind auch für den Imker nicht sinnvoll, denn räumlich uninteressant.

Die weiteren Empfehlungen machen Sinn und dienen dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis, sodass der Nachbar nach § 242 BGB nicht mehr als notwendig belästigt wird, wenn man diese weiteren Ratschläge beachtet.

Die Bienenhaltung ist auch auf Balkonen grundsätzlich nicht verboten, sofern es nicht im Mietvertrag oder in der Eigentümerversammlung untersagt wurde. Ein gesetzliches Verbot ist nicht vorhanden, auch hier kommt es auf § 906 ff BGB an. Auch spricht Dr. Mühlen von einem „sollen“. Hier irrt der Verfasser, denn auch für diese Aussage gibt es keine gesetzliche Grundlage. Es kommt immer auf die Orts- und Standortlage der Bienenhaltung an. Die Empfehlung ist auch keine Grundlage für Ordnungsbehörden, denn diese müssen sich auch an die gesetzlichen Vorgaben halten und nicht Empfehlungen aussprechen oder solche Empfehlungen nachplappern. Gegebenenfalls ist ein Ortssachverständiger (Bienensachverständiger des örtlichen Bienenvereins) hinzuzuziehen. Ein Unterlassungsanspruch ist schon im Interesse des Imkers in sehr wenigen Fällen vorstellbar.

Der Verfasser ist selbst Imker und kann Sie als örtliche Behörde, Nachbar oder Imker über den Standort der Bienenstöcke und deren Nachbarverträglichkeit beraten. Sofern der geneigte Leser die Empfehlungen des Herrn Dr. Mühlen als „unumstößlich“ beurteilen will, ist er nicht gut beraten, denn es gibt zahlreiche Urteile, die dann genau das Gegenteil der Empfehlung statuieren.



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