Bilanzberichtigung - BFH bestätigt seine Rechtsprechung
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Das Einkommensteuergesetz (EStG) gibt gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 einem Unternehmen einen Anspruch auf Bilanzberichtigung, wenn es eine inhaltlich fehlerhafte Bilanz beim Finanzamt eingereicht hat. Nun bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung: Allein objektive Fehler in der Bilanz reichen für eine Bilanzberichtigung nicht aus. Vielmehr ist entscheidend, dass sich die Unrichtigkeit aus der subjektiven Sicht des Unternehmers ergibt.
Ausgangsfall
Eine Sparkasse hatte in der Bilanz eine Rückstellung künftiger Beihilfeleistungen für ihre Pensionäre gebildet, die vom Finanzamt jedoch nicht anerkannt wurden. Dagegen legte die Sparkasse Einspruch ein. Noch während des Einspruchsverfahrens erfuhr das Unternehmen von einem Urteil, mit dem der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Rücklagenbildung änderte: Danach muss das Unternehmen Rücklagen für Beihilfeleistungen nicht nur die für Pensionäre sondern auch für aktiv Beschäftigte bilden (Az.: I R 71/00). Die Sparkasse wollte nun auch die Rücklagen für die noch aktiv Beschäftigten gewinnmindernd berücksichtigt sehen, was die Finanzbehörde ebenfalls ablehnte. Dagegen erhob das Finanzunternehmen Klage und bekam vom Finanzgericht Düsseldorf Recht (Az.: 15 K 143/04).
Ordnungsgemäße Buchführung
Der Bundesfinanzhof verneinte trotz der nunmehr anderen Rückstellungen im Fall einen Bilanzberichtigungsanspruch der Sparkasse. Selbst wenn die Bilanz aufgrund der Rechtsprechungsänderung objektiv fehlerhaft sei, so habe sie zum Zeitpunkt, in dem sie aufgestellt wurde, den Regeln einer ordnungsgemäßen Buchführung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG entsprochen. Eine Berichtigung der Bilanz komme nur in Betracht, wenn sie aus der subjektiven Sicht des Unternehmens fehlerhaft war. Im vorliegenden Fall lehnte der BFH einen Berichtigungsanspruch ab, weil die Sparkasse zum Zeitpunkt der Bilanzierung über den Kenntnisstand verfügte, den ein Kaufmann bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben sollte. Die Einschätzung entsprach nicht nur der Kenntnis über die tatsächlichen Umstände sondern auch über die aus den Umständen zu ziehenden Rechtsfolgen. Ändert sich die Rechtsprechung erst nach der Aufstellung der Bilanz, so reicht dies nicht alleine aus, um einen Berichtigungsanspruch zu rechtfertigen, so der BFH.
Fazit: Jede Bilanz, die der kaufmännischen Sorgfalt entsprechend aufgestellt wird, gilt als korrekt und wird von einer Änderung der Rechtsprechung während des Einspruchsverfahrens nicht berührt.
(WEL)
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