Bildung von Rückstellungen für nicht verfallenen Urlaub?

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Der EuGH und nunmehr auch das BAG haben entschieden, dass der Urlaubsanspruch zum Ende des Kalenderjahres nach § 7 III BUrlG nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierüber ordnungsgemäß informiert hat. Dabei muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, dass er seinen Urlaub auch tatsächlich wahrnehmen kann. Er muss den Arbeitnehmer ausreichend über den Umfang seines Urlaubsanspruches informieren und ihn auch über dessen möglichen Wegfall zum Jahresende unterrichten.

Es stellt sich nun die Frage, ob diese Regelung auch für Altfälle gilt, also für nicht genommene Urlaube, die vor der Entscheidung des EuGH im Jahre 2018 bzw. des BAG in 2019 entstanden sind, aber noch nicht genommen wurden.

Das BAG lehnt einen Vertrauensschutz zugunsten der Arbeitgeber für Altfälle im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverfassungsgerichtes ab. 

Inhaltlich geht es nach Ansicht des BAG um eine richtlinienkonforme Auslegung des § 7 BUrlG mit der Folge, dass die aktuelle Rechtsprechung auf den Ablauf der Umsetzungsfrist der früheren Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG zurückwirkt. Dies war der 23.11.1996.

Hieraus resultierend können somit Arbeitnehmer ggf. Urlaub aus 2 Jahrzehnten nachfordern, ohne dass diese Ansprüche verjährt sind. 

Was bedeutet dies nun für die Arbeitgeber?

Arbeitgeber, die bislang ihre Mitarbeiter nicht ausreichend über den Verfall des Urlaubs informiert haben und dennoch den Urlaub ihrer Mitarbeiter verfallen ließen, werden bilanztechnisch Rückstellungen bilden müssen. 

Bei diesen Rückstellungen dürfte es sich um eine gesetzliche Verpflichtung handeln, die der Arbeitgeber bis dahin nicht erfüllt hat. Angesichts dessen werden die Arbeitgeber zu prüfen haben, in welcher Höhe noch Urlaubsansprüche von Mitarbeitern, die bis dato als verfallenen angesehen wurden, bilanztechnisch als Rückstellung eingestellt werden müssen.

Insoweit empfehle ich Arbeitgebern, sich steuerrechtlich beraten zu lassen.

Rechtsanwalt Daniel Müller

LL.M.Eur.


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