Bis das Gericht euch scheidet, wird alles was ihr habt geteilt?

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Nein. Es kommt auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages an. Bis dahin wird im Regelfall alles, was man als Zugewinn des eigenen Vermögens während der Ehe erwirbt geteilt. Dies, soweit der eigene Zugewinn den des Partners übersteigt.

Der Bundesgerichtshof hat erneut mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 277/12 über die Frage zu entscheiden gehabt, ob an diesen Stichtag immer festzuhalten ist.

Eine noch nicht geschiedene Ehefrau hatte ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen ihren werdenden Exmann geltend gemacht und gefordert, dass der von Ihrem werdenden Exmann noch vor der Zustellung des Scheidungsantrages erzielte Lottogewinn als privilegiertes Anfangsvermögen entsprechend § 1374 Abs. 2 BGB bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleibt. Dies bedeutet, dass der Lottogewinn nur ins sogenannte Endvermögen des Ehemanns fällt und somit, soweit dieses Endvermögen das Endvermögen der Frau übersteigt zu teilen ist.

Die Pressestelle des BGH gab Folgendes unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=65586&linked=pm&Blank=1

bekannt:

„Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung entschieden, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden kann, schon weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt."

Zum anderen musste der Bundesgerichtshof klären, ob der Antragsgegner die Zahlung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB verweigern kann.

Dies hat der Bundesgerichtshof verneint. Allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht.

Gleiches gilt für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheidet. Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgingen.

MJH Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Martin J. Haas meint: Dumm gelaufen für den der nicht teilen wollte. Das Mittel dagegen? Schließen Sie einen Ehevertrag. Die Rechtsprechung geht bei Fragen des Zugewinns relativ „stur" nach dem sogenannten Stichtagsprinzip vor: Was hatte der eine bzw. in seinem jeweiligen Anfangsvermögen, was im Endvermögen. Der dessen Zugewinn höher ist, hat die Hälfte abzugeben.

Ausschließlich durch den Abschluss eines Ehevertrages können Sie diese Wirkungen der sogenannten gesetzlich geregelten Zugewinngemeinschaft ausschließen. Dies ist wichtig für alle, die sich für den Fall schützen wollen, dass im Fall der Ehescheidung wirtschaftliche Nachteile drohen. Bei selbständig Tätigen sowie Unternehmern kann im Extremfall die Scheidung die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährden, falls kein Ehevertrag geschlossen wird. Wir beraten gerne über mögliche Inhalte und rechtssicheren und formrichtigen Abschluss.

Dabei finden sich selbstverständlich Lösungen, die sich nicht den Vorwurf gefallen lassen müssen, dass mit einem Ehevertrag der eine Ehegatte den anderen „über den Tisch zieht".

Sich auf Schicksal und die Gerichte verlassen zu wollen ist bei den genannten Berufsgruppen ein Glücksspiel eigener Art, das schon aufgrund der sturen Rechtsanwendung des Stichtagsprinzips unternehmensgefährdend enden kann.

Wenn da die oder der Liebste kein Verständnis hat, sollte man sich die Heirat im Zweifel schon nochmal überlegen: Liebe und Hass wohnen bekanntlich „nah beieinander."

Da ohne Scheidungsvereinbarung der während der Ehe erfolgreich werdende unternehmerisch oder selbständig tätige Ehegatte quasi dem anderen das Schicksal seiner Lebensgrundlage (seines Betriebes) aus liefert, obwohl gerade durch eine Scheidungsvereinbarung sehr wohl auch anders Vorsorge betrieben werden kann, die weniger existenzbedrohlich ist ... sollte hier im Zweifel nichts verpasst werden. Schon im Interesse am Wohlergehen des anderen kann hier ein Informationsgespräch für beide (künftige) Ehegatten erstaunliche Aufklärung bringen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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