„Björn Höcke ist ein Faschist“ - aber darf man AfD-Mitglieder auch straffrei „Nazi“ nennen?

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Wann ist „Nazi“ eine Beleidigung?

Seit 2019 das Verwaltungsgericht Meiningen in einem Beschluss festgehalten hat, dass die Bezeichnung Höckes als Faschisten ein „auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage beruhendes Werturteil“ darstelle und daher von der Meinungsfreiheit gedeckt sei, nennen umso mehr Menschen Höcke einen Faschisten. Der Weg von „Faschist“ zu „Nazi“ ist nicht weit, weshalb auf zahlreichen Demonstrationen gegen rechts Schilder mit Aufdrucken wie „Höcke ist ein Nazi“ zu sehen sind. 

„Höcke ist ein Nazi“ noch nicht durch ein Gericht geklärt

Über die Bezeichnung Höckes als Nazi hingegen ist noch nicht gerichtlich entschieden worden. Zahlreiche Verfahren, in denen Personen Höcke als Nazi bezeichneten wurden, wurden eingestellt. Die Frage, ob eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB vorliegt, ist davon abhängig, ob sie eine sogenannte Schmähkritik darstellt. Das bedeutet, damit eine polemische und überspitzte Äußerung eine Beleidigung darstellt, muss die Diffamierung der Person im Vordergrund stehen und gerade kein Sachbezug bestehen.

Es sind zahlreiche Äußerungen Höckes bekannt, die eine gewisse Nähe zu nationalsozialistischem Gedankengut erkennen lassen. Derzeit läuft ein Prozess gegen ihn wegen seiner Äußerung „Alles für Deutschland“. Daher kann mit derselben Begründung, mit der seinerzeit das Verwaltungsgericht Meinungen die Bezeichnung Höckes als Faschisten für zulässig hielt, durchaus seine Bezeichnung als Nazi für straffrei gehalten werden, was jedoch - wie gesagt - noch nicht gerichtlich geklärt ist.

Wen darf ich also als Nazi bezeichnen?

Prinzipiell gilt: je näher der Sachbezug, desto eher stellt eine Äußerung keine Beleidigung dar. Strafbar wird es auf jeden Fall sein, wenn Sie einen Polizisten anlasslos einen Nazi nennen oder Ihren Nachbarn, der um 22:00 Uhr bei Ihnen klingelt und sich über zu laute Musik beschwert. 

Nazi sollte demnach nur genannt werden, bei wem konkrete Hinweise auf eine Sympathie zum „Dritten Reich“ zu erkennen sind. Ein rechtsextremes und ausländerfeindliches Gebahren allein reicht hierzu regelmäßig nicht aus. 

Beachten Sie allerdings, dass es sich bei der Beleidigung um ein Antragsdelikt handelt, d.h. es wird nur dann verfolgt, wenn die adressierte Person oder Personengruppe einen Strafantrag stellt. Sollte gegen Sie dennoch ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Beleidigung laufen, kontaktieren Sie mich gerne telefonisch über 0176/218 319 44 oder per Mail über isaak@schumann-ra.de. 


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