Blitzscheidung – Geht das so einfach?

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Manchmal dauert es Jahre, bis die Entscheidung fällt, sich scheiden zu lassen. Ist die Entscheidung dann gefallen, weil eine Kleinigkeit das Fass überlaufen ließ und man seinen Partner nicht mehr erträgt, kann es dann oft gar nicht schnell genug gehen.

Aber wie schnell kann so eine Scheidung wirklich gehen? Muss man das Trennungsjahr immer abwarten, bevor man den Scheidungsantrag stellen kann, oder gibt es Möglichkeiten für eine Blitzscheidung?

Scheidungsantrag erst nach dem Trennungsjahr – der Normalfall

Das Gesetz sieht vor, dass ein Trennungsjahr ablaufen muss, bevor der Scheidungsantrag gestellt werden kann. Das gilt auch, wenn sich beide Partner einig sind, dass die Ehe am Ende ist und die Scheidung der einzig sinnvolle Weg sein wird.

Das Trennungsjahr beginnt, wenn die eheliche Gemeinschaft endet, also eine „Trennung von Tisch und Bett“ stattfand. Zieht ein Partner aus der ehelichen Wohnung aus, markiert das die Trennung sehr deutlich. Wird aber innerhalb der gemeinsamen Wohnung kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt, reicht auch das für eine Trennung aus. Der Auszug eines Partners aus der Ehewohnung/Haus ist also nicht zwingend notwendig für eine Trennung!

Ist seit der Trennung ein Jahr vergangen, können Sie einen Scheidungsantrag bei Gericht stellen. Dann beginnt das Scheidungsverfahren. Das Verfahren kann allerdings auch Jahre in Anspruch nehmen, wenn sich die Noch-Eheleute nicht einig sind und die Scheidungsfolgen nicht verbindlich miteinander geklärt haben (Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich etc.).

Ausnahme: Blitzscheidung bzw. Härtefallscheidung

Eine Scheidung, ohne das Trennungsjahr abzuwarten (Blitzscheidung), ist wirklich nur in Ausnahmefällen möglich. Nur wenn es dem scheidungswilligen Noch-Ehepartner absolut nicht zuzumuten ist, nach der Trennung weiter verheiratet zu bleiben, kann der Scheidungsantrag auch vor Ablauf eines Trennungsjahres gestellt werden. Verheiratet zu bleiben muss für den scheidungswilligen Partner eine unzumutbare Härte sein, der andere Ehepartner muss der Grund für diese Unzumutbarkeit sein.

Die Voraussetzungen für eine Blitzscheidung sind also sehr strikt. Nur in echten Härtefällen kann das Trennungsjahr entfallen. Ein solcher Härtefall liegt z. B. vor, wenn

  • eine Trennung vor der Geburt / kurz nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes erfolgt ist
  • die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist
  • es zu ernsthaften Bedrohungen in der Ehe kommt (z. B. Mord)
  • es zu Misshandlungen des Ehepartners, der Kinder oder naher Familienangehöriger kommt
  • es zu Gewaltausbrüchen infolge von Alkoholmissbrauch kommt
  • der Partner schwere Straftaten begangen hat

Was bringt eine Onlinescheidung?

Die Onlinescheidung ist eine Möglichkeit, das Scheidungsverfahren für Sie unkomplizierter zu gestalten. Eine Scheidung, die vollständig online durchgeführt wird, ist die Onlinescheidung aber auch nicht – eine Scheidung per Mausklick ist also nach wie vor nicht möglich.

Bei einer Onlinescheidung sparen Sie allerdings Zeit und Nerven, da z. B. persönliche Termine in der Kanzlei entfallen können. Denn bei einer Onlinescheidung können Sie Daten, Unterlagen und Formulare einfach online übermitteln – zum Scheidungstermin müssen Sie allerdings persönlich erscheinen.

Fazit

Eine „Blitzscheidung“ ist also nur in Ausnahmefällen möglich. Allerdings kann man das Tempo eines Scheidungsverfahrens selbst beeinflussen. Vor allem, wenn Sie sich mit Ihrem Noch-Ehepartner einig sind, ist eine Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres auch relativ zügig möglich. Das ist insbesondere der Fall, wenn Sie die Trennungsphase genutzt haben, um eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen.

Sie wollen sich schnell scheiden lassen und sind sich darüber mit Ihrem Partner einig? Dann schaffen Sie Klarheit, lassen Sie sich beraten! Kontaktieren Sie mich telefonisch oder über das anwalt.de-Kontaktformular!


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