Boot gekauft - Rechtsprechung zu typischen Mängeln

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Gewährleistung beim Bootskauf

Beim Kauf eines Motorboots, Sportboots oder einer Yacht kommt es häufig zu kostspieligen Mängeln, bei denen die Frage der rechtlichen Haftung bzw. die Möglichkeiten des Käufers für Nacherfüllung und Rücktritt von großem Interesse sind.

Wir haben einige Urteile mit typischen Sachmängeln dargestellt.

Gerne beraten und vertreten wir Sie zu den möglichen Rechtsbehelfen als Käufer oder Verkäufer von Booten im Streitfalle.

Beispiele für Mängel am Boot aus der Rechtsprechung

Feiner Riss am Zylinderkopf des Bootsmotors

Das OLG Bremen entschied einen Fall, bei welchem der Motor des Boots nach kurzer Nutzung durch den Käufer an Leistung verloren und sich dann als nicht mehr funktionsfähig erwiesen hat (Ausfall des Motors). Ein Sachmangel war jedoch nach Ansicht des Gerichts zu verneinen, weil mit dem feinen Riss im Zylinderkopf bei Gefahrübergang ein alterstypischer Verschleißmangel vorlag, der sich später verstärkte und eine Leistungsminderung hervorrief oder zu einer Funktionsunfähigkeit führte (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 11. März 2004 – 2 U 99/03).

Motor in Wassertonne getestet – Verkauf auf eBay

Der Käufer erwarb im Wege des Privatkaufs über das Internetaktionshaus eBay eine gebrauchte Motoryacht.

Der Hinweis in dem Internetangebot, der nicht angeschlossene Motor sei in einer Wassertonne getestet worden, beinhaltet nach Ansicht des Gerichts allerdings noch keine Übernahme einer Garantie für die Gebrauchstauglichkeit des Motors. Im vorliegenden Fall galt dies umso mehr, als der Verkäufer in der Anzeige explizit zum Ausdruck gebracht hatte, eine Garantie nicht übernehmen zu wollen. Der Verkauf über eBay führte zu keinen rechtlichen Besonderheiten (OLG Celle, Urteil vom 08. April 2009 – 3 U 251/08).

Motorkajütboot mit Schimmel gekauft

Auf eBay wurde ein Motorkajütboot mit Trailer (Bootsanhänger) verkauft. In der Angebotsbeschreibung auf eBay führte der Verkäufer aus, das Boot sei dicht und zum Reisen geeignet. Damit sei nach Ansicht des Käufers die Seetauglichkeit als Beschaffenheit vereinbart worden.

Kurz nach dem Kauf stellte der Käufer Schimmelstellen am Boot fest, die durch einen massiven Pilzbefall hervorgerufen wurden. Eine Begutachtung ergab, dass das Boot in der Holzsubstanz stark beschädigt war.

Die Käufer hatten daraufhin den Rücktritt erklärt.

Der BGH bejaht im ersten Schritt eine Beschaffenheitsvereinbarung der „Seetauglichkeit“. Die Seetauglichkeit sei aufgrund des Pilzbefalls auch nicht mehr gegeben. Der Rücktritt scheiterte jedoch daran, dass die Käufer dem Verkäufer keine Nachfrist zur Instandsetzung des Bootes eingeräumt hatten. Der sofortige Rücktritt ohne Nachfristsetzung sei nicht möglich (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 96/12)

Überhitzung im Kühlwassersystem des Motors

Durch die Ablagerungen eines Salz-Aluminiumoxid-Gemisches war es im Kühlwassersystem eines Sportbootes zu einer Überhitzung des Motors gekommen. Dadurch hat der Motor selbstständig abgeschaltet, sodass der Motor nicht mehr genutzt werden konnte. Damit konnte der Motor nicht für seinen eigentlichen Zweck – die Fortbewegung des Bootes ohne menschliche Kraftanstrengung – verwendet werden. Dies stellt nach Ansicht des LG Osnabrück einen erheblichen Sachmangel dar, da die Beseitigungskosten über 5 % des Kaufpreises betrugen. Der Rücktritt war folglich möglich (LG Osnabrück, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 7 S 213/19).

Bootstrailer passt nicht für Holzboot

Trifft ein Käufer als Verbraucher aufgrund des Angebots eines gewerblichen Verkäufers, dass ein bestimmter Boots-Trailer zum Transport und zum Aufstellen eines ganz bestimmten Bootes geeignet ist, seine Kaufentscheidung, ist diese Erklärung des Verkäufers ohne Weiteres auch Inhalt des Kaufvertrages und damit zugleich Inhalt einer zugesicherten Beschaffenheitsvereinbarung geworden. Ist der Bootstrailer zu kurz, kann der Käufer zurücktreten (AG Brandenburg, Urteil vom 11. September 2020 – 34 C 107/15).

„Restarbeiten“ an einer Motoryacht sind keine „Restaurierungsarbeiten“

Der Verkäufer hatte in einem eBay-Angebot behauptet, zur Herstellung der Seetüchtigkeit einer Motoryacht sei „noch etwas Restarbeit“ zu machen. Diese könne er aus „gesundheitlichen Gründen“ nicht selbst erledigen.

Nach dem Kauf stellte sich allerdings heraus, dass bei dem 40 Jahre alten Boot umfassende Restaurierungsarbeiten erforderlich waren. Hierüber hatte der Verkäufer arglistig getäuscht, so das KG Berlin. Der Begriff „Restarbeiten“ mache nicht deutlich, dass umfassende Restaurierung erforderlich sei. Der Begriff spreche vielmehr für kleinere Arbeiten (KG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2005 – 26 U 96/04).

Angabe „fahrbereit“ bei einer Motoryacht

In dem Übernahmeprotokoll zu einem Bootskaufvertrag zwischen zwei Privaten hieß es u.a.: „Die Motoryacht wurde im März 2006 mit Antifouling gestrichen, ist betankt und fahrbereit“. An der Motoryacht zeigte sich sodann ein Defekt des Ladeluftkühlers.

Das OLG Brandenburg ist der Ansicht, dass hier die Fahrbereitschaft, demnach Seetüchtigkeit, vertraglich vereinbart worden ist.

Wurden, so das Gericht, ein Kaufvertrag und ein Übernahmeprotokoll über die Kaufsache in unmittelbaren inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang unterzeichnet, so kann eine im Übernahmeprotokoll enthaltene Bezeichnung der Kaufsache als „fahrbereit“ zugleich eine vertragliche Beschaffenheitsgarantie darstellen. Diese Beschaffenheitsgarantie wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Parteien im Kaufvertrag den Verkauf unter „Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel“ vereinbart haben (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. Januar 2009 – 5 U 54/08).

Angabe „sehr guter Wartungszustand“ bei einer Motoryacht

Auch in diesem Fall lag ein Privatverkauf mit Gewährleistungsausschluss vor. Der Verkäufer hatte dem Käufer sämtliche Wartungsbelege offengelegt. Hier stellte sich demnach die Frage, ob der Käufer wegen des fehlenden Wechsels des Zahnriemens, der in der Lebenszeit des Bootes noch nie gewechselt worden war, vom Kauf zurücktreten konnte.

Ein „sehr guter Wartungszustand“ der Kaufsache ist nach Ansicht des LG Flensburg allerdings nicht schon dann als Beschaffenheit vereinbart, wenn beide Parteien von einem solchen ausgehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer dem Käufer sämtliche durchgeführten Wartungsarbeiten offengelegt hat und für keine der Parteien ersichtlich war, dass hiervon nicht alle erforderlichen Arbeiten umfasst waren. Darunter sei nur zu verstehen, dass die aus den übergebenen Rechnungen ersichtlichen Wartungsarbeiten ausgeführt wurden und dass der Verkäufer selbst davon ausging, dass damit alles Erforderliche getan sei. Rücktritt und Schadensersatz schieden daher aus (LG Flensburg, Urteil vom 30. April 2021 – 2 O 19/20).

Starke Geräuschentwicklung als Sachmangel bei einem Sportboot

Ein Freizeitboot eignet sich nach Ansicht des OLG Jena in Verbindung mit einem Motor, der eine Geräuschentwicklung im Grenzbereich aufweist (hier: 84 dBA) nicht mehr für die gewöhnliche Verwendung und weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art gerade nicht üblich ist und vom Käufer nicht erwartet werden kann.

In seinem Gutachten hat der vom Gericht bestellte Sachverständige Schallmessungen durchgeführt. Dort hat der Sachverständige Messwerte zwischen 74 und 84 dB festgestellt. Hierbei hat er auch wahrnehmen können, dass ab einer Motordrehzahl von ca. 3.300 Umdrehungen pro Minute sich die Maschine durch den Propellerschub auf ihren elastischen Motorfüßen so weit nach vorn schiebt, dass der Motor an der GFK-Wanne anliegt. Hierdurch seien verstärkt Vibrationen im Fußbodenbereich des Steuerstandes zu spüren.

Es gebe zwar keine rechtsverbindlichen Vorschriften über die maximal zulässigen Innengeräuschpegel von Sportbooten. Mit 84 dBA erreiche das Boot aber einen Schallpegel, der fast die Schwelle erreiche, ab der Arbeitnehmer einen Gehörschutz tragen müssten. Das Tragen eines solchen Gehörschutzes sei allerdings wegen der Unmöglichkeit anderweitige Schallsignale wahrzunehmen nicht zulässig. Am Steuerstand eines Binnenschiffes dürfe ein Schallpegel von 70 dBA nicht überschritten werden. Der Käufer konnte folglich vom Kaufvertrag zurücktreten (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Juni 2014 – 9 U 143/12).

Fehlende Osmosefreiheit als Sachmangel beim Sportboot

Die Parteien hatten bei einem Gesamtkaufpreis für das Sportboot von 89.000,00 Euro vereinbart, dass die Restzahlung des Kaufpreises nach getätigter Anzahlung erst dann gezahlt würde, wenn ein Osmosecheck erfolgreich durchgeführt worden wäre. Die Anzahlung betrug lediglich 13.350,00 Euro.

In einer Werft wurde sodann nach der Übergabe ein Osmoseschaden, also eine sichtbare Blasenbildung am Rumpf, festgestellt. Dass es dem Käufer auf die Osmosefreiheit des Bootes besonders angekommen sei, ergab sich bereits aus der vorvertraglichen E-Mail-Korrespondenz.

Die Klage des Verkäufers auf Zahlung des Restkaufpreises wurde abgewiesen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 26. Februar 2020 – 5 U 48/19).

Foto(s): visualhunt


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