Brückenteilzeit: Arbeitnehmer haben Anspruch auf befristete Teilzeit

  • 3 Minuten Lesezeit

Wer vorübergehend kleine Kinder betreuen, Angehörige pflegen oder eine Weiterbildung machen will, hat als Angestellter in Unternehmen mit über als 45 Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf die sogenannte Brückenteilzeit. Im Rahmen dieser befristeten Teilzeitregelung können Beschäftigte ihre Arbeitszeit eine Zeit lang reduzieren und später wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren.

Das Brückenteilzeitgesetz, das 2019 in Kraft getreten ist, schreibt eine Befristung der Brückenteilzeit auf ein bis fünf Jahre vor. Bis 2019 konnten Arbeitnehmer zwar auch in Teilzeit wechseln – es bestand aber keinen Anspruch darauf, später wieder zur früheren Arbeitszeit zurückzukehren.

Wer kann die Möglichkeit der Brückenteilzeit nutzen?

Wer in einem Betrieb mit mehr als 45 Beschäftigten arbeitet, hat einen Rechtsanspruch auf eine befristete Teilzeittätigkeit. Gesetzlich geregelt ist die Brückenteilzeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBFG). Arbeitnehmer erhalten dadurch die Möglichkeit, ihre vereinbarte Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren und danach wieder zu ihrer arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitszeit zurückzukehren. Dadurch sollen Arbeitnehmer von mehr Planungssicherheit und einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben profitieren.

War ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Unternehmen tätig, kann er seine Arbeitszeit für die Dauer von mindestens einem Jahr reduzieren. Die Höchstdauer der Brückenteilzeit beträgt fünf Jahre. Arbeitnehmer, die dauerhaft in Teilzeit beschäftigt sind, können ihre Arbeitszeit seit Inkrafttreten der Regelung leichter erhöhen. Wer die Möglichkeit der Brückenteilzeit nutzt, muss seine Entscheidung gegenüber dem Arbeitgeber nicht begründen.

Anspruch auf Brückenteilzeit nicht immer gegeben

Die Regelung zur Brückenteilzeit betrifft alle Teilzeitregelungen, die ab 2019 vereinbart wurden. Für Betriebe mit weniger als 45 Beschäftigten gilt der Rechtsanspruch allerdings nur eingeschränkt und auch für größere Unternehmen gibt es Zumutbarkeitsgrenzen. Arbeitet bereits ein Arbeitnehmer von 15 befristetet in Teilzeit, können Arbeitgeber weitere Beschäftigungsverhältnisse in Brückenteilzeit ablehnen. Auch aus betrieblichen Gründen kann Brückenteilzeit verweigert werden.

Wie beantrage ich Brückenteilzeit?

Die Voraussetzungen für Brückenteilzeit entsprechen weitgehend den bisherigen Voraussetzungen für eine Teilzeitbeschäftigung: Der Arbeitnehmer muss einen schriftlichen Antrag auf Verringerung seiner bisherigen Arbeitszeit an den Arbeitgeber stellen. Das kann per Brief, E-Mail oder Fax erfolgen und muss drei Monate im Voraus geschehen – mit genauer Datierung des gewünschten Zeitraums.

Der Arbeitgeber muss den Antrag gemeinsam mit dem Arbeitnehmer formulieren und mögliche Ablehnungsgründe offen darlegen, denn das Gesetz verlangt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einvernehmliche Vereinbarung treffen. Keiner der beiden kann den Zeitraum der Brückenteilzeit eigenmächtig verlängern oder verkürzen.

Brückenteilzeit: Beweislast liegt beim Arbeitgeber 

Arbeitgeber sind durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz stärker in der Pflicht, auf die Arbeitszeitwünsche von Arbeitnehmern einzugehen. Im Fall einer Ablehnung muss der Arbeitgeber darlegen, dass dringende betriebsbedingte Gründe es unmöglich machen, die Brückenteilzeit zu bewilligen. Vor Inkrafttreten des Gesetzes konnten Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aufgrund einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. September 2006 ablehnen (Az. 9 AZR 685/05). Das ist zwar nicht mehr so leicht möglich, es gibt jedoch noch immer Einschränkungen.

Wer seine Arbeitszeit reduzieren oder wieder in Vollzeit arbeiten möchte, kann sich auf den Rechtsanspruch aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz berufen. Wenn Sie Unterstützung brauchen, stehen unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht Ihnen bei Ihrem Antrag gern zur Seite. Wir finden eine einvernehmliche Lösung für alle Beteiligten und unterstützen Sie dabei, Ihren Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber formal fehlerlos und fristgerecht geltend zu machen. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung – wir sind gern für Sie da.

Foto(s): Pexels

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Fabian Heyse

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten