BSG: Anfechtung der Zulassungsentscheidung wirkt nicht zurück!

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Neu zugelassene Vertragsärzte wie auch ermächtigte Krankenhausärzte können aufatmen. Denn ganz aktuell hat das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 11.3.09 - B 6 KA 15/08 R) seine bisherige Rechtsprechung geändert, wonach eine Anfechtung der Zulassungs- oder Ermächtigungsentscheidung durch Dritte "aufschiebende Wirkung" nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend (ex tunc) seit Erlass der Entscheidung entfaltete. Folge dieser Rechtsprechung war, dass beispielsweise ein ermächtigter Krankenhausarzt trotz wirksamen Ermächtigungsbeschlusses des Zulassungsausschusses rückwirkend seiner Befugnis zur Abrechnung bereits ordnungsgemäß erbrachter Leistungen verlustig ging, wenn die kassenärztliche Vereinigung innerhalb Monatsfrist nach Bekanntgabe zulässigen Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid einlegte. Noch misslicher war es, dass dies konsequent auch dann gelten musste, wenn der Bescheid des Zulassungsausschusses oder auch des Berufungsausschusses von nicht am Verfahren beteiligten Vertragsärzten (mittels Drittwiderspruch oder Klage) angefochten wurde, für welche die Monatsfrist nicht gilt.

Demgegenüber geht das BSG nunmehr davon aus, dass in solchen Fällen die aufschiebende Wirkung der Anrufung des Berufungsausschusses oder des Sozialgerichts gegen eine Status begründende Entscheidung erst in dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Begünstigte von dem Widerspruch oder der Klage erfährt. Bis zur Erlangung dieser Kenntnis ist sein Vertrauen auf den Bestand des Status geschützt. Das gegenteilige Ergebnis hätte, so das BSG weiterhin, zur Folge, dass die Wirksamkeit der Entscheidung des Zulassungsausschusses abweichend von § 39 SGB X faktisch erst mit deren Bestandskraft eintreten würde.

Es bleibt allerdings dabei, dass Leistungen, die während der Dauer der (ex nunc eintretenden) aufschiebenden Wirkung, also in Kenntnis der zulässigen Drittanfechtung erbracht worden sind, auch dann nicht vergütet werden, wenn sich die Anfechtung später als unbegründet erweisen sollte. Wer dieses Ergebnis vermeiden will, muss auch zukünftig einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragen, sofern nicht bereits der Zulassungsausschuss (Befugnis strittig) oder der Berufungsausschuss die sofortige Vollziehbarkeit seines Bescheids angeordnet hat.

Rechtsanwalt Holger Barth

Fachanwalt für Medizinrecht


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