BSG öffnet Versorgung mit Prothesen für den Sport- und Freizeitbereich

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Anders als die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 25.06.2009 (B 3 KR 2/08 R) die Krankenkasse verurteilt, einem Beinamputierten eine sog. Bad-/oder Schwimmprothese zu gewähren, obwohl dieser bereits mit einer Laufprothese versorgt ist. Die Krankenkassen haben bislang die Auffassung vertreten, dass ein Hilfsmittel ausschließlich nur Grundbedürfnisse des täglichen Lebens bei Behinderten ausgleichen darf. Dazu gehört nach der bisherigen Rechtsprechung das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraumes im Nahbereich der Wohnung.

Das Schwimmen und weitere mögliche sportliche Betätigungen sollten dazu jedoch nicht gehören. Deshalb wurde eine Kostenübernahme bislang für spezielle Prothesen, die sportliche Betätigungen ermöglichen, abgelehnt.

Dieser Praxis der Krankenversicherungen ist das BSG nunmehr entgegengetreten. Maßgeblich kommt es nur noch darauf an, dass die Prothese einem unmittelbaren Behinderungsausgleich dient und hier einem Beinamputierten das sichere Gehen im Schwimmbad ermöglicht. Es soll gerade nicht darauf ankommen, dass das Schwimmen nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen gehört, sondern dem Freizeitbedürfnis.

Damit ist auch eine spezielle Versorgung für andere Sportarten oder Freizeitaktivitäten möglich. Die Paralympics zeigen, zu welchen Höchstleistungen Athleten mit hochtechnischen Prothesen fähig sind. Eine ganze Industrie wartet hier mit speziellen Produkten für alle Lebensbereiche auf.

Weitere Rechtsstreite sind trotz des Urteils des BSG vorprogrammiert.

RA Matthias Herberg

Fachanwalt für Sozialrecht,

Tel. (0351) 80 71 8-41, herberg@dresdner-fachanwaelte.de

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