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Betäubungsmittelgesetz – was Sie wissen und beachten müssen!

Betäubungsmittelgesetz – was Sie wissen und beachten müssen!

Das Betäubungsmittelgesetz (BTMG) bestimmt, welche Stoffe und Zubereitungen als Betäubungsmittel gelten, es regelt den Verkehr mit ihnen und sieht Sanktionen in Form von Bußgeld, Geldstrafe und Freiheitsstrafe bei bestimmten Verstößen vor. Obwohl diese Strafnormen nur geringen Anteil am Inhalt des BTMG haben, spielt das Gesetz eine wichtige Rolle im Strafrecht. Im Übrigen hat das BTMG besondere Bedeutung im Rahmen der Verwaltung und regelt insbesondere welche Behörde jeweils für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs zuständig ist. Dabei wirkt im Rahmen der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln der Zoll maßgeblich mit. Dieser Gesetzeszweck zeigt sich insbesondere an der offiziellen Bezeichnung des Betäubungsmittelgesetzes als Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln. Den Umgang mit zur Herstellung von Betäubungsmitteln geeigneter Ausgangsstoffe regelt im Übrigen nicht das BTMG, sondern das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG).

Einen erheblichen Beitrag zum Betäubungsmittelrecht leistet das Völkerrecht. Wesentlicher Grund dafür ist der weltweite, illegale Drogenhandel in Form organisierter Kriminalität. Dieser stellt ein länderübergreifendes Problem dar, das unter anderem Vereinte Nationen und Europäische Union zu bekämpfen versuchen.

Nicht alle Drogen sind Betäubungsmittel im Sinne des BTMG

Das BTMG regelt nicht den Umgang mit sämtlichen Drogen. So enthält es insbesondere keine Bestimmungen über ebenfalls bewusstseinsverändernde, gesundheitsschädliche und süchtig machende Drogen wie Alkohol und Tabak. Daher stellt das BTMG auch kein allgemeines Drogengesetz dar. Trotz dieser Lücken, die sich aufgrund der sozialen Akzeptanz gewisser Drogen ergeben, steht der Schutz vor den Gefahren als Rauschgift verwendeter Betäubungsmittel im Vordergrund. Andererseits sieht das BTMG Ausnahmen bei der Verwendung von Betäubungsmitteln vor, insbesondere wenn diese zu medizinischen Zwecken als Arzneimittel eingesetzt werden.

Das BTMG soll vor allem die mit dem Missbrauch von Betäubungsmitteln einhergehenden direkten Gefahren für Konsumenten als auch die indirekt mit dem Betäubungsmittelkonsum verbundene Gefährdung Dritter eindämmen. Zu dieser zählt neben der erhöhten Unfallgefahr am Arbeitsplatz oder im Straßenverkehr auch die Beschaffungskriminalität. Letztere erfolgt vorwiegend in Form von Delikten wie Raub oder Diebstahl - oft dabei verbunden mit dem Einbruch in ein Haus oder eine Wohnung.

Unterteilung von Betäubungsmitteln

Das BTMG unterteilt die von ihm erfassten Betäubungsmittel in:

  • nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel,
  • verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel 
  • undverkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel.

Welche Stoffe und Zubereitungen konkret darunter fallen, regeln entsprechend die Anlagen I - III des BTMG. Als nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel gelten nach Anlage I unter anderem Cannabis - allerdings mit Ausnahmen -, Heroin, Mescalin, MDMA, LSD und Psilocybin. Letzteres kommt in bestimmten Pilzarten vor, die als Magic Mushrooms bekannt sind. Auch bestimmte Amphetamine wie MDMA, das umgangssprachlich als Ecstasy bzw. XTC bekannt ist, fallen in Anlage I. Dabei kann die gewöhnlich als Pille genommene Partydroge inzwischen auch andere Inhaltsstoffe enthalten. Der Handel bzw. die Abgabe und dementsprechend auch der unerlaubte Besitz eines nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittels sind laut BTMG verboten.

In die Kategorie der verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel fallen laut Anlage II des BTMG unter anderem Metamphetamine. Diese Betäubungsmittel werden im Drogenumfeld als Meth, Crystal oder Crystal Meth bezeichnet. Der Handel mit solchen Stoffen ist grundsätzlich möglich, Abgabe sowie Besitz sind ohne Erlaubnis jedoch verboten.

Anlage III beinhaltet verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel. Zu ihnen gehören unter anderem Kokain, Methadon, Morphium und Opium. Ihre Abgabe regelt die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Die BtMVV hat insbesondere für Ärzte und Apotheker Bedeutung. Formelle Grundlage für die Abgabe von in Anlage III des BTMG fallender Betäubungsmittel ist dabei ein sogenanntes BTM-Rezept.

Betäubungsmittel im Straßenverkehr

Häufigste Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln ist das Führen von Fahrzeugen unter Einfluss von BTM im Straßenverkehr nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG). Möglich ist aber auch ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, wenn Ausfallerscheinungen hinzukommen. § 316 Strafgesetzbuch (StGB), der die Trunkenheit im Straßenverkehr regelt, stellt dabei sowohl das Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol als auch weiterer Rauschmittel unter Strafe. Statt eines Fahrverbots samt Bußgeld und Punkten in Flensburg im Fall einer Ordnungswidrigkeit, droht bei strafrechtlicher Relevanz neben einer Geldstrafe regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis. Vor der Neuerteilung des Führerscheins verlangt die Fahrerlaubnisbehörde bei Fahren unter Drogeneinfluss außerdem das Bestehen einer inoffiziell als Idiotentest bekannten MPU. Außerdem können Drogentestes verlangt werden, um einen regelmäßigen Konsum und fehlende Eignung auszuschließen. Beides geht mit einem weiteren erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand einher.

Schwierigkeiten ergeben sich in solchen Fällen insbesondere deshalb, weil beim Betäubungsmittelkonsum keine vergleichbaren gesetzlichen Grenzwerte wie etwa der Promillewert bei Alkoholfahrten existieren. Als Orientierung dient vielen Gerichten jedoch die vom Bundesverfassungsgericht genannte Konzentration von 1,0 ng THC pro ml Blut. Diese versagt jedoch bei Mischkonsum oder unklaren Substanzen und ist zudem nicht allgemein anerkannt. Als Nachweis für eine Fahruntüchtigkeit kommt es neben Urin-Tests und Blutproben jedoch vor allem auf drogentypische Ausfallerscheinungen an. Hier zieht die Polizei insbesondere das Fahren in Schlangenlinien, das Verhalten während der Kontrolle und Tests heran, die etwa darin bestehen, auf einem Bein zu stehen, sich an die Nase zu fassen oder auf einer Linie zu gehen. Liegt ein Drogenkonsum vor, sollte man diese jedoch besser verweigern. Außerdem sollten Betroffene jegliche Angaben zum Drogenkonsum unterlassen und einen Strafverteidiger kontaktieren.

Ordnungswidrigkeiten nach dem BTMG

Im BTMG geregelte Ordnungswidrigkeiten betreffen vor allem den falschen Umgang mit Betäubungsmitteln durch entsprechende Stellen, weil beispielsweise
die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr nicht anzeigt wurde,Betäubungsmittel ohne Genehmigung ein- oder ausgeführt wurden,Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig geführt oder Aufzeichnungen nicht entsprechend er gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt wurden,Betäubungsmittel verbotenerweise per Post versendet wurden.Eine Ordnungswidrigkeit kann dabei mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Straftaten nach dem BTMG

Verboten sind der Besitz, der Erwerb, die Herstellung, der Anbau sowie der Handel mit Betäubungsmitteln, wenn keine Erlaubnis hierfür vorliegt. Daneben stellt § 29 BTMG so gut wie jede weitere Tat in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln unter Strafe. So reicht es etwa bereits aus, Geld und andere Vermögensgegenstände für verschiedene rechtswidrige Taten gemäß § 29 BTMG bereitzustellen.

Aufgrund der breit gefächerten Tatbestände des BTMG ist nicht nur der illegale Drogenhandel betroffen und damit Dealer, Pusher und Hintermänner von einem Strafverfahren bedroht. Eine Anklage und späteren Strafprozess müssen auch Konsumenten von Betäubungsmitteln befürchten. Maßgeblich für das Strafmaß und die Frage einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit bzw. ohne Bewährung ist insbesondere die Menge an Betäubungsmitteln bei deren Beschlagnahme, bei Cannabisprodukten etwa konkret der Gehalt an THC, auf den es laut Bundesgerichtshof (BGH) ankommt. Bei einer nicht geringen Menge droht in der Regel eine Freiheitsstrafe.

Erwerb und Besitz geringfügiger Mengen an Betäubungsmitteln

Zur Frage der Bestrafung von Kauf und Besitz einer geringfügigen Menge Cannabis hat das Bundesverfassungsgericht in seinem sogenannten Cannabis-Beschluss folgendes festgestellt: Der gelegentliche Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten darf zwar unter Strafe gestellt werden. Von einer Strafverfolgung und Strafe sei hier aber grundsätzlich abzusehen. Dabei zog es einen Vergleich mit legalen Drogen wie Alkohol und Nikotin heran, sah bei ersterem aber eine soziale Kontrolle als gegeben, bei Tabak verneinte es eine Betäubungsmitteleigenschaft. Gleichzeitig betonte das Verfassungsgericht dabei, dass das Grundgesetz kein „Recht auf Rausch" gebe. Bei Strafverfolgung und Strafen bestehen jedoch von Bundesland zu Bundesland Unterschiede, die sich auch an der Behandlung durch die Polizei zeigen. Insbesondere bei der Einfuhr von BTM über die Grenze kommt es zudem weniger häufig zu einer Einstellung von Verfahren durch die Staatsanwaltschaft.

Therapie statt Strafe

Hat ein Täter eine Straftat begangen, die in Zusammenhang mit seiner Betäubungsmittelabhängigkeit (BTM-Abhängigkeit) stand, sieht § 35 BTMG vor, die Strafvollstreckung zurück zu stellen. Sofern die verhängte Freiheitsstrafe nicht mehr als zwei Jahre beträgt, ist zunächst die Durchführung einer Therapie möglich. Hat diese erfolgreich zu einem Entzug geführt, kann die Aufenthaltszeit in der Entziehungsanstalt nach § 36 BTMG auf bis zu 2/3 der Strafdauer angerechnet werden. Der Rest der Freiheitsstrafe lässt sich zudem zur Bewährung aussetzen.

Foto(s): ©Adobe Stock/Syda Productions

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