Bundesarbeitsgericht: Praktikum nicht auf Probezeit in folgendem Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen

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Die Dauer eines vorangegangenen Praktikums ist nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.11.2015 klar. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums komme es nicht an.

Zweck der Probezeit steht Anrechnung entgegen

§ 20 Satz 1 BBiG ordnet zwingend an, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt, begründet das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung in konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies sei nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit spezifischen Pflichten möglich.

Streit und Dauer der Probezeit

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger bewarb sich im Frühjahr 2013 bei der Beklagten um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Die Beklagte versprach ihm die Aufnahme der Ausbildung zum 01.08.2013. Zur Überbrückung schlossen die Parteien einen „Praktikantenvertrag” mit einer Laufzeit bis zum 31.07.2013. Nach dem gesonderten Berufsausbildungsvertrag begann anschließend die Ausbildung mit einer Probezeit von drei Monaten. Mit Schreiben vom 29.10.2013, welches dem Kläger am gleichen Tag zuging, kündigte die Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis zum 29.10.2013. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Sie sei erst nach Ablauf der Probezeit erklärt worden. Das dem Berufsausbildungsverhältnis vorangegangene Praktikum sei auf die Probezeit anzurechnen. Die Beklagte habe sich bereits während des Praktikums ein vollständiges Bild über ihn machen können.

Die Klage hatte in keiner Instanz Erfolg. Das Berufsausbildungsverhältnis habe während der Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG ohne einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden können, so das letztinstanzlich entscheidende Bundesarbeitsgericht. Die Tätigkeit des Klägers vor dem 01.08.2013 sei nicht zu berücksichtigen. Dasselbe würde auch dann gelten, wenn es sich hierbei nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte.

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