Bundesarbeitsgericht schafft mehr Rechtssicherheit zur dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung

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Das LAG Baden Württemberg (11 Sa 84/12) hatte die Entscheidung getroffen, dass bei dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung auch bei vorliegender Überlassungserlaubnis des Verleihers ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher entsteht.

Man war beim LAG der Auffassung, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 AÜG analog anzuwenden sei. Es heißt im AÜG: „Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; ..."

Folgt man dem Wortlaut des § 9 Nr. 1 AÜG, sind nur Verträge mit Verleihern ohne Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung unwirksam. Das LAG sagte, dass vom Gesetzgeber keine Dauerüberlassung gewollt sei und daher die Formulierung „vorübergehend" benutzt wurde. Bei Dauerüberlassung handelt es sich nach Auffassung des LAG um Personalvermittlung.

Dieses Urteil scheint plausibel, jedoch das BAG sah es anders und entschied, dass es zu keinem Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher kommt, wenn der Verleiher über die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt und zwar auch dann nicht, wenn die Überlassung nicht nur vorübergehend erfolgte.

Damit hat man sich strikt an den Gesetzestext gehalten (§ 10 Abs. 1 AÜG) in dem deutlich wird, dass es nur dann zum Arbeitsverhältnis kommt, wenn die Erlaubnis fehlt. Diese Fiktionswirkung kann nicht auf andere Fälle ausgedehnt werden. Außerdem stellte das BAG fest, dass Sanktionen für einen nicht vorübergehenden Einsatz Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte sei. Das der Kläger kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher hat, steht somit fest.

Das BAG musste sich auch nicht mit der Frage was „vorübergehend" im Sinne des AÜG ist, beschäftigen, denn es gibt per Gesetz für „nicht vorübergehend" keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher.

Es ist ein wenig mehr Rechtssicherheit durch die Entscheidung des obersten deutschen Arbeitsgerichts entstanden, jedoch sollte der Gesetzgeber klare Sanktionen für die Nichteinhaltung des Gebotes der vorübergehenden Überlassung festlegen und bei der Gelegenheit das impraktikable Dickicht im AÜG entwirren.


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