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Bundesfinanzhof: kein Werbungskostenabzug bei eigener Bereicherung aufgrund strafbarer Handlung

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Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom 20.10.2016, Aktenzeichen: VI R 27/15, entschieden, dass dann keine absetzbaren Werbungskosten vorliegen, wenn sich ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit strafbar macht und er sich durch die Tat bereichern oder seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte.

Im vorliegenden Fall war der Kläger Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft. Außerdem war an dieser AG auch beteiligt. Aus dieser Aktienbeteiligung floss ihm für das Geschäftsjahr 1997 eine Dividendenzahlung zu. Nachdem der Kläger seine Beteiligung veräußert hatte und aus dem Vorstand ausgeschieden war, musste er sich wegen des Erstellens einer falschen Bilanz zum 31. Dezember 1997 strafrechtlich verantworten. Außerdem wurde er von der AG auf Schadensersatz verklagt. Dieser Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr wollte der Kläger Zahlungen von über 1, 2 Mio. Euro als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wissen.

Die wurde durch das beklagte Finanzamt abgelehnt. Auch eine Klage blieb in erster Instanz erfolglos.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.

Nach Ansicht der Richter wäre die Gewinnausschüttung, an der der Kläger teilhatte, ohne den überhöhten Gewinnausweis, den der Kläger als Vorstand der AG zu verantworten hatte, nicht möglich gewesen. Ebenfalls sei zu beachten, dass der Kläger dadurch den Wert seiner Beteiligung verfälscht und bei der Veräußerung seiner Aktien einen ansonsten am Markt nicht zu erzielenden Kaufpreis erlangt habe. Bei einem solchen Vorfall werde der Erwerbsbezug von Schadensersatzleistungen an den geschädigten Arbeitgeber und beruflichem Fehlverhalten aufgehoben. Daher sei im vorliegenden Fall ein Werbungskostenabzug für entsprechende Aufwendungen ausgeschlossen.


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