Bundesfinanzhof: Zeitpunkt steuerlicher Geltendmachung insolvenzbedingter Anlegerverluste
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Der Verlust einer Kapitalanlage kann steuerlich auch noch im Jahr der Beendigung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden, wenn zwar eine frühere steuerliche Geltendmachung dem Gebot des sicherten Weges entspräche, so sinngemäß das BFH-Urteil vom 13. 10. 2015 – IX R 41/14 (lexetius.com/2015,4368).
Gemäß dem BFH-Urteil vom 13. 10. 2015 – IX R 41/14 (lexetius.com/2015,4368) gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn oder Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG).
In dem entschiedenen Fall wurde das Insolvenzverfahren im Jahr 2001 eröffnet und im Jahr 2008 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt.
Im dem Streitfall des BFH-Urteils vom 13. 10. 2015 – IX R 41/14 (lexetius.com/2015,4368) stand fest, dass beide Kläger zu mehr als 1 % an der AG beteiligt waren. Die AG war mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 des Aktiengesetzes).
Der Verlust kann steuerlich geltend gemacht werden, wenn er feststeht
Im Allgemeinen konnte der Verlust für die Einkommensteuererklärung für das Jahr geltend gemacht werden, in dem er feststand, so das BFH-Urteils vom 13. 10. 2015 – IX R 41/14, vorliegend war dieses im Jahr 2008. Die Finanzbehörde hatte dagegen gemeint, dieser Zeitpunkt sei auf den Moment der Eröffnung anzusetzen, also im Jahr 2001.
Ein Auflösungsverlust stände fest, wenn der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens einerseits (§ 17 Abs. 4 Satz 2 EStG) und die Liquidations- und Anschaffungskosten des Gesellschafters andererseits (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) festständen.
Die steuerliche Geltendmachung im Jahr der Insolvenzbeendigung kann noch rechtzeitig sein
Nach Auffassung des BFH konnte aus dem Umstand, dass der Insolvenzverwalter erst 2008 die Unzulänglichkeit der Masse angezeigt hatte, ohne weiteres nur geschlossen werden, dass ihm die endgültige Bewertung des Schuldnervermögens erst 2008 möglich war. Daher müsse der Verlust in der Einkommensteuererklärung für 2008 Berücksichtigung finden und nicht in der Einkommensteuererklärung 2001, wie die Finanzbehörde noch gemeint hatte.
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