Bundespatentgericht (BPatG): Die Wort-/Bildmarke „Kochen ist Kultur“ ist nicht eintragungsfähig

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I. Ausgangsfall

Der Anmelder beantragte beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung des Wort-/Bildzeichens „Kochen ist Kultur” als Marke unter anderem für „Druckereierzeugnisse; Photographien; Lehr- und Unterrichtsmittel; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten". Die Bezeichnung wurde als Wort-/Bildmarke in einer bestimmten Schrift angemeldet, sie war mit Anführungszeichen versehen und in einen schwarzen Hintergrundblock gesetzt. Wie in den meisten Fällen stritten Amt und Anmelder über die Unterscheidungskraft der Marke für die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz. Das DPMA hat in diesem Fall die Eintragung von „Kochen ist Kultur” für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen abgelehnt. Hiergegen wandte sich der Anmelder mit der Beschwerde zum BPatG.

II. Die Entscheidung des BPatG

Das BPatG hält die Marke „Kochen ist Kultur" für nicht unterscheidungskräftig (BPatG, Beschluss vom 22. Februar 2011, Aktenzeichen 27 W (pat) 152/10). Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel). Die Unterscheidungskraft fehlt, wenn das angesprochene Publikum ein Zeichen nicht als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2005, 417 - BerlinCard). Diese Grundsätze sind auch auf Wort-/Bildmarken anzuwenden. Nach der Entscheidung des BPatG handelt es sich bei der Wortfolge um einen gängigen Slogan ohne Herkunftshinweis. Das Publikum erwarte hinsichtlich der beanspruchten Waren wie „Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel" Rezepte und Ratschläge für kultivierte Speisenzubereitung bzw. deren Darstellung. Des Weiteren erwarte der angesprochene Verbraucher dazugehörende Kurse und Veranstaltungen, so dass die Marke auch für die weiteren Dienstleistungen „Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten" nicht unterscheidungskräftig sei. Daran änderte nach Auffassung des BPatG auch die graphische Ausgestaltung nichts. Die Schriftart wurde als allgemein üblich angesehen, welche mit jedem üblichen Schreibprogramm erzeugt werden könne. Auch die Anführungszeichen und der Hintergrund reichten nicht aus, um eine Unterscheidungskraft anzunehmen. Im Ergebnis wurde die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen.

III. Fazit

Glatt beschreibende Angaben, übliche Wortfolgen oder einfache Slogans, die nicht als Herkunftshinweis verstanden werden, sind von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Daran kann auch eine zurückhaltende graphische Ausgestaltung des Zeichens nichts ändern. Diesbezüglich verfolgt das DPMA zunehmend eine strenge Praxis. Erst die Hinzufügung eines schöpferischen Logos führt in diesen Fällen dazu, dass die Marke eingetragen wird. Doch Vorsicht: Der Schutzumfang der Wort-/Bildmarke ist in diesen Fällen auch beschränkt auf die graphische Gestaltung. Für das hier besprochene Beispiel bedeutet dies, dass ein ungewöhnliches Logo zur Eintragung der Gesamtmarke geführt hätte. Ein Schutz der Wortfolge „Kochen ist Kultur" wäre damit aber nicht erlangt worden. Diese Erkenntnis ist vor allem wichtig für Dritte, die aus derartigen Marken abgemahnt werden, weil sie ausschließlich den Wortbestandteil benutzen. Ist der Wortbestandteil rein beschreibend für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, können Ansprüche daraus aber nicht hergeleitet werden.

Rechtsanwalt Axel Dreyer, LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz

Schürmann Wolschendorf Dreyer

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