Bundessozialgericht Zeitpunkt des Zuflusses einer Erbschaft und SGB II - leistungen

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Das BSG hat in einem jetzt im Volltext veröffentlichten Urteil vom 24. Februar 2011 (B 14 AS 45/09 R) nochmals bestätigt, dass eine vor dem Beginn des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II zugeflossene Erbschaft Vermögen und nicht Einkommen darstellt.

In der Entscheidung ist zudem nochmals deutlich gemacht worden, dass eine Erbschaft (mithin eine Gesamtrechtsnachfolge) bereits im Zeitpunkt der Erbfalls als zugeflossen gilt, unabhängig davon, ob etwa Barmittel erst während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II tatsächlich fließen.

Ein einfaches Beispiel:

Das volljährige, allein lebende Einzelkind A bezieht seit 01. Mai 2010 durchgehend Leistungen nach dem SGB II. A erhielt am 05. Juni 2010 Geld von einem Rechtsanwalt aus einer Erbschaft. Erblasserin war die unverheiratete Mutter des A, die bereits am 31. März 2009 verstarb und A als Alleinerben hinterließ.

Nach der Rechtsprechung des BSG floss die Erbschaft im Sinne des Gesetzes mithin bereits am 31. März 2009 zu, so dass der am 05. Juni 2010 geflossene Betrag vom Jobcenter nicht als Einkommen behandelt werden kann, sondern Vermögen darstellt. Das BSG begründet seine Auffassung zu Recht damit, dass nach den Regelungen des BGB die Erbschaft kraft Gesetzes übergeht und, dass der Erbe - etwa auch ein Miterbe - bereits im Zeitpunkt des Erbfalls über seinen Anteil am Nachlass frei verfügen kann.


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