Bundesverfassungsgericht zum Widerruf von Verbraucherdarlehen – Urteil 1 BvR 873/15 vom 16.06.2016
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Gute Neuigkeiten für geschädigte Anleger: eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.06.2016 stärkt die Rechte der Verbraucher. Erfreulicherweise das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil 1 BvR 873/15 eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts – 5 U 175/14 – aufgehoben und an dieses zurückverwiesen. Was auf den ersten Blick für den Laien keine großen Auswirkung zu haben scheint, ist für unsere auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei auf Anlegerseite von großem Interesse:
Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
Nach einer Entscheidung eines erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts besteht eine Überprüfungsmöglichkeit dieses Urteils am Oberlandesgericht. Hier herrscht in der für solche Verfahren zuständigen Zivilprozessordnung (kurz ZPO) der Grundsatz, dass in diesem mündlich verhandelt werden muss. Nur in Ausnahmefällen darf das Oberlandesgericht die Angelegenheit ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Dann ergeht ein Beschluss nach § 522 ZPO.
Das Wichtige an einer mündlichen Verhandlung ist, dass dies Voraussetzung dafür ist, dass die Revision an den Bundesgerichtshof (kurz BGH) zugelassen werden kann und dieser die Rechtsfragen noch einmal abschließend prüft. Grundsätzlich verhandelt der BGH jedoch nur zur Sache, wenn die Revision explizit zugelassen wird.
In Anlegerverfahren kommt dies jedoch sehr selten vor. Die Revision zum BGH wird von den Oberlandesgerichten häufig nicht zugelassen, gerade wenn eine Ablehnung mittels eines Beschlusses nach § 522 ZPO erfolgt. Dann muss der Anleger eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einreichen, um zu erreichen, dass der BGH die Revision doch annimmt. Häufig wird diese Beschwerde jedoch abgewiesen. Die Angelegenheit des Anlegers wird damit dem Bundesgerichtshof nicht zur Verhandlung gelangt.
Gegen eine solche Zurückweisung kann das Bundesverfassungsgericht (kurz: BVerfG) mit einer sogenannten Anhörungsrüge zum Bundesverfassungsgericht vorgegangen werden. Dies ist nun geschehen und die Entscheidung ist für den Kläger sehr positiv ausgegangen.
Hintergrund des nun entschiedenen Verfahrens war, wie so oft, dass andere Oberlandesgerichte die Rechtsfrage ganz anders beurteilen als das abweisende Gericht. Obwohl dies in der Prozessordnung so vorgesehen ist, lassen viele Oberlandesgerichte die Revision dann nicht zu. Diesem Vorgehen der Oberlandesgerichte hat das BVerfG nun einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass die Revision zuzulassen ist, wenn andere Rechtsansichten im Raum stehen.
„Wir begrüßen dieses Urteil und hoffen, dass sich die Oberlandesgerichte nun auch an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts halten. Es ist äußerst ärgerlich, wenn Rechtsfragen, die in unterschiedlichen Gerichtsbezirken unterschiedlich gesehen werden, nicht zur Verhandlung am BGH gelangen, nur weil die Oberlandesgerichte diesen Rechtsweg abkürzen. Es ist nicht Sinn der Sache, dass der Anleger mit einer Anhörungsrüge am Bundesverfassungsgericht sich diesen Weg wieder erkämpfen muss. Sollte es aber so sein, so ist dieser Weg dem Anleger zu empfehlen, gerade nach der jüngsten und sehr klaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.“ erläutert Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarkrecht Anja Appelt, Geschäftsführerin der KAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die Auswirkung zusammen. Appelt weiter „Eine erfreuliche Entwicklung, die wir in unserer Mandatsbearbeitung berücksichtigen werden.“
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte der Verbraucher. Die Oberlandesgerichte sollten sich nun daran orientieren und es in strittigen Rechtsfragen nunmehr häufiger die Revision zum Bundesgerichtshofs zulassen.
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