Bundesverwaltungsgericht: Sonntagsarbeit bleibt die Ausnahme
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit einem aktuellen Urteil die Rechte von Arbeitnehmern in Hinblick auf Sonn- und Feiertagsarbeit gestärkt. Sie bleibt nur bestimmten Branchen vorbehalten, wenn in der Bevölkerung auch tatsächlich ein entsprechender Bedarf danach besteht.
Bedarfsgewerbeverordnung Hessen
Laut Arbeitszeitgesetz ist das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten. Allerdings können die Bundesländer in entsprechenden Gesetzen Ausnahmen von diesem Grundsatz regeln, wie es beispielsweise die hessische Bedarfsgewerbeverordnung vorsieht.
Sonderregelungen für bestimmte Branchen
Jedoch muss auch bei einer gesetzlichen Regelung berücksichtigt werden, dass es gewichtige Gründe für den Ausnahmefall der Sonn- und Feiertagsarbeit geben muss. Nur wenn in der Bevölkerung auch an Sonn- und Feiertagen ein tatsächliches Bedürfnis nach dieser Arbeitsleistung besteht, ist sie zulässig. Nach Ansicht zweier evangelischer Gemeindeverbände und einer Gewerkschaft schrieb die Bedarfsgewerbeordnung eine Ausnahme für Fälle vor, bei denen diese Voraussetzungen nicht gegeben waren.
Prüfung aufgrund eines Normenkontrollantrags
Das Bundesverwaltungsgericht gab den drei Antragstellern Recht. Der Fokus lag bei der Begutachtung auf den jeweiligen Branchen, für die nach der Verordnung ausnahmsweise die Arbeit an Sonn- und Feiertagen zulässig sein sollte. Sie mussten folgende Frage beantworten: Besteht außerhalb der Werktage tatsächlich ein dringendes Bedürfnis an dieser Arbeitsleistung?
Bedarf an Videotheken und Büchereien
Die Antwort ist für die Leipziger Richter klar: Bei Videotheken und Büchereien besteht tatsächlich kein Bedarf danach, dass diese auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet sind, wie es die Bedarfsgewerbeverordnung vorsieht. Denn die Bevölkerung kann sich auch werktags mit entsprechenden DVDs, PC-Spielen und Büchern eindecken, sodass sie am Wochenende und an Feiertagen ihre Freizeit frei gestalten kann.
Callcenter nicht rund um die Uhr
Keinen Bedarf sehen die Richter auch in der Callcenter-Branche. Nicht bei jeder Servicehotline wäre der Bedarf auch an Sonn- und Feiertagen gegeben. Hier bedürfe es einer genaueren Regelung, in welchen Bereichen solche Dienste an freien Tagen unverzichtbar sind.
Ausnahmen für Getränke- und Speiseeishersteller
Für Getränke- und Speiseeishersteller erkennen die Verwaltungsrichter dagegen ein Bedürfnis an, wenn sich der Bedarf an diesen Produkten nicht anderweitig decken lässt, insbesondere bei Engpässen wie etwa einer Hitzeperiode. Für das Buchmacher- und Rennsportgewerbe erkannte das Gericht ebenfalls die Ausnahmeregelung an, weil es sich bei der Wettannahme um einen spezifischen Bedarf bei der Freizeitgestaltung der Bevölkerung handelt, der typischerweise als Freizeitvergnügen an Sonn- und Feiertagen besteht.
Übertragbarkeit auf andere Bundesländer
Die Entscheidung aus Leipzig bezieht sich zwar nur auf die Verordnung des hessischen Gesetzgebers. Jedoch sehen entsprechende Verordnungen anderer Bundesländer ähnliche Ausnahmen zum Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot vor, sodass vermutlich infolge des Urteils eine entsprechende Neuregelung der gesetzlichen Grundlagen ansteht, sofern Ausnahmen für die genannten Branchen gemacht werden sollen.
(BVerwG, Urteil v. 26.11.2014, Az.: 6 CN 1.13)
(WEL)
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