Burnout–Syndrom – Berufsunfähigkeitsversicherung muss zahlen
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Auch nach der ärztlichen Diagnose „Burnout-Syndrom“ verweigern viele Berufsunfähigkeitsversicherungen die Leistung. Die Versicherten sind die Leidtragenden. Sie erhalten erst vor Gericht in einem Klageverfahren gegen die Versicherung ihr Recht zugesprochen, soweit der in diesem Verfahren bestellte ärztliche Gutachter die Berufsunfähigkeit aufgrund des Burnout-Syndroms bestätigt. Auch hier sollten sich die Versicherten von ihrer Versicherung nicht lange hinhalten lassen. Je mehr Zeit vergeht, desto günstiger ist dies für die Versicherung. Denn zum einen verjährt der Anspruch des Versicherten, so dass der Versicherte keine Leistungen mehr erhalten wird. Zum anderen wird es nach einer größeren Zeitspanne immer schwieriger für den ärztlichen Gutachter im Prozess, die Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Schadensmeldung des Versicherten zu bestätigen.
In einem beispielhaft geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht München konnte dem Versicherten, der seine Versicherung mit anwaltlicher Hilfe verklagt hatte, die Versicherungsleistung zugesprochen werden. Der Kläger litt an Angstzuständen, Spannungskopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Übererregbarkeit sowie Herzklopfen und Schwindel. Dies hatte ihm auch der ärztliche Gutachter im Gerichtsverfahren bestätigt. Seinen Beruf als Finanzmanager hatte der Kläger 20 Jahre lang ausgeübt, bevor er unter seinem Arbeitspensum mit täglich bis zu 200 Telefonaten und ständigen Geschäftsreisen zusammenbrach. Durch das im Prozess eingeholte Gutachten konnte dann die Berufsunfähigkeit des Klägers verbindlich bestätigt werden. Das Gericht sprach dem Versicherten deshalb einen Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung zu (Urteil des LG München I, Az. 25 O 19798/03).
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