Bußgeld bei einrichtungsbezogener Impfpflicht „offensichtlich rechtswidrig“
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Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2022 (Az. 1 B 28/22)
Arbeitnehmer, die im Gesundheitswesen beschäftigt sind, unterstehen der sog. „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“.
Vorlagepflicht eines Impfnachweises
Wird dem Arbeitgeber kein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt, schaltet sich das Gesundheitsamt ein.
Dieses schickt dann ein Schreiben an die Betroffenen und fordert zur Vorlage eines solchen Nachweises auf. Bei Zuwiderhandlungen wird ein Bußgeld angedroht, dieses beträgt 2.500 €.
Darüber hinaus wird sogar ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot angedroht.
Gegen ein solches Schreiben hat eine Zahnarzthelferin Widerspruch eingelegt und einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht begehrt.
Das Gericht entschied, die Vorlagepflicht eines Nachweises sei „offensichtlich rechtswidrig“. Zur Begründung teilte es mit, dass diese Vorlagepflicht auf eine Impfpflicht hinausliefe, da die Vorlagepflicht wie jeder Verwaltungsakt mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden kann.
Die Nachweispflicht habe aber lediglich vorbereitenden Charakter für ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot. Das Gesundheitsamt darf daher die Aufforderung nicht im Wege des Verwaltungszwanges isoliert durchsetzen.
Betretungs- und Tätigkeitsverbot bleibt davon unberührt
Die Pressesprecherin des VG Friederike Lange teilte FOCUS Online mit: „Die Antragstellerin hat zunächst nur erreicht, dass die angeordnete Vorlage eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder einer ärztlichen Bescheinigung über eine Impfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht durch einen Verwaltungsakt mit anschließendem Verwaltungszwang durchgesetzt werden kann.“ Sie erklärt weiter: „Den Behörden verbleibt jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, gegenüber den Betroffenen ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot auszusprechen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.“
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