CO.NET Verbrauchergenossenschaft – Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden

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Das Insolvenzverfahren über die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG wurde am 1. Mai 2024 am Amtsgericht Stade regulär eröffnet (Az. 73 IN 8/24). Gläubiger und Genossenschaftsmitglieder können nun bis zum 26. Juni 2024 ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.

Die wirtschaftlichen Probleme der Co.Net Verbrauchergenossenschaft sind nicht neu. Für die Mitglieder kommt noch erschwerend hinzu, dass die Staatsanwaltschaft auch wegen des Verdachts auf Geldwäsche, Clankriminalität und Veruntreuung von Gelder ermittelt. „Für die Genossenschaftsmitglieder ist die Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle ein erster Schritt, um sich vor drohenden finanziellen Verlusten zu schützen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Möglichkeit, die Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, sollten die Genossenschaftsmitglieder nicht ungenutzt verstreichen lassen. Denn im Februar wurden bei einer groß angelegten Razzia in den Geschäftsräumen der Co.Net Verbrauchergenossenschaft in Deutschland, Polen und Spanien umfangreiche Vermögenswerte sichergestellt. Zudem ist die Genossenschaft über ihre Tochterfirmen an Spanien an Immobilien beteiligt. „Deren Verkauf könnte z.B. Geld in die Kassen spülen und die Insolvenzmasse für die Gläubiger erhöhen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen aller Gläubiger vollauf zu befriedigen. Um ihr Geld zu schützen, können die Genossenschaftsmitglieder aber prüfen lassen, ob sie Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen können.

Ansprüche können gegen die Verantwortlichen der Genossenschaft entstanden sein. Im Zuge der Razzia im Februar wurde ein Haftbefehl gegen eine handelnde Person bei der Co.Net vollstreckt. Gegen weitere Beschuldigte wird ermittelt. Zudem können auch Schadenersatzansprüche gegen die Anlagevermittler bzw. Anlageberater entstanden sein. Sie hätten im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufklären müssen. „Sind sie dieser Informationspflicht nicht ausreichend nachgekommen, können sie sich schadenersatzpflichtig gemacht haben“, so Rechtsanwalt Seifert.

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Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht



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