Co-Parenting: Was bedeutet das eigentlich rechtlich?

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Familienformen, Beziehungsformen – hier ist vieles im Wandel. Eine relativ neue Form, Kinder zu bekommen und Kinder zu erziehen, ist das sog. Co-Parenting.

Aber was gibt es rechtlich zu beachten, wenn man sich für Co-Parenting entscheidet? Was kann man regeln, was sollte man ggfs. regeln, bevor man sich einigt, ein Kind zu zeugen, ohne mit dem anderen Elternteil eine Beziehung zu führen?

Was ist Co-Parenting?

Beim Co-Parenting handelt es sich um eine Art der Familiengründung. Hier tun sich eine Frau und ein Mann gezielt zusammen, um (meist ohne Geschlechtsverkehr) ein Kind zu zeugen und aufzuziehen, ohne dabei aber eine Beziehung miteinander einzugehen. Der Plan im Co-Parenting sieht vor, das gemeinsame Kind dann „arbeitsteilig“ und immer im gegenseitigen Einvernehmen aufzuziehen. Die Eltern leben dabei meist in getrennten Haushalten.

Bei Co-Parenting zeugen also ein Mann und eine Frau ein Kind, ohne miteinander eine Beziehung zu führen oder miteinander verheiratet zu sein.

Rechtlich: Kein Unterschied zu anderen unverheirateten Eltern

Bekommen Unverheiratete ein gemeinsames Kind, ist rechtlich gesehen die Frau die Mutter, die das Kind zur Welt bringt. Ist der leibliche Vater mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet, wird er in den meisten Fällen rechtlich zum Vater des Kindes, wenn beide Elternteile erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung).

Dann treffen den Vater des Kindes alle Rechte und Pflichten, die das Gesetz für Väter vorsieht: Er hat mit der Mutter zusammen z. B. das gemeinsame Sorgerecht und auch ein Umgangsrecht. Er ist aber andererseits verpflichtet, Kindesunterhalt zu bezahlen und auch die Mutter – wenn nötig – finanziell zu unterstützen. Denn auch die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat im Zweifel mindestens bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Unterhalt.

Juristischer Handlungsbedarf: vor der Zeugung!

Daran wird schnell ersichtlich: Es gibt rechtlich keinen Unterschied zwischen einem unverheirateten Paar, das gemeinsame Kinder bekommt, und Eltern, die Co-Parenting als Familienform leben wollen.

Das Co-Parenting ist allerdings in gewisser Weise eine Zweckgemeinschaft, ein „Deal“ ohne emotionale Verbindung der Partner. Deswegen ist es sinnvoll, sich vor der Zeugung des gemeinsamen Kindes über rechtliche Dinge klar zu werden und sich mit dem Co-Parenting-Partner darüber zu einigen. Hier kann es um Unterhalt gehen, um das Umgangsrecht, gemeinsame Urlaubszeiten ohne den anderen Elternteil, was sich ändern darf, falls ein Elternteil einen neuen Partner hat etc.

Kurzum: Es ist in dieser Konstellation sinnvoll, vor der Zeugung des Kindes das zu regeln, was andere Eltern gemeinsamer Kinder erst nach einer Trennung regeln.

Fazit

Einen rechtlichen Unterschied zwischen nicht verheirateten Eltern, die ein Paar sind oder waren, oder Co-Parenting-Eltern gibt es nicht: Unverheiratete Eltern bleiben unverheiratete Eltern. Rechtliche Absprachen im Vorfeld der Zeugung machen beim Co-Parenting aber wegen der etwas anderen persönlichen Situation der Eltern durchaus Sinn – und zwar im Sinne der Eltern und im Sinne des Kindes.

Haben Sie Fragen zum Thema Sorgerecht beim Co-Parenting? Wollen Sie sich mit einem Partner verbindlich über Rechte und Pflichten nach der Geburt des gemeinsamen Kindes einigen?

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