Cold-Call? Stromanbieter-Wechsel nach Anruf: Küstenenergie der HSG Hanseatische Strom- & Gasversorgungsgesellschaft

  • 2 Minuten Lesezeit

Cold-Call? Stromanbieter-Wechsel nach Anruf: Küstenenergie der HSG Hanseatische Strom- & Gasversorgungsgesellschaft

Uns wurden Vertragsunterlagen der HSG Hanseatische Strom- & Gasversorgungsgesellschaft für einen Stromliefervertrag unter der Marke Küstenenergie betreffend den Tarif KüstenStrom21 Fair zur Prüfung vorgelegt.

Dem Betroffenen wurde dieser Vertrag über einen Werbeanruf angepriesen und es scheint dabei bzw. im Nachgang durch eine SMS zum Vertragsschluss gekommen sein. Es ist derzeit nicht geklärt, wer Anrufer war – hier kommt u.a. der Anbieter, aber auch ein externer Vertriebspartner, wie ein externes Call-Center, in Frage.

Der Betroffene ist dabei der Meinung, er habe weder HSG Hanseatische Strom- & Gasversorgungsgesellschaft noch einem anderen Dritten die Einwilligung erteilt, ihn zu Werbezwecken betreffend Energielieferverträge anzurufen. Sollte dies zutreffend sein, so handelt es sich um einen rechtswidrigen „Cold-Call“ und löst unter Umständen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus.

Beachtlich ist auch, dass der Anrufer sich vom Betroffenen die „Vollmacht“ hat erteilen lassen, den bestehenden Energieliefervertrag mit dem bisherigen Stromlieferanten zu kündigen.

Weiterhin ist zu prüfen, ob der von der HSG Hanseatische Strom- & Gasversorgungsgesellschaft angenommene Vertrag tatsächlich zustande gekommen bzw. bei einem anzunehmenden Vertragsschluss anfechtbar oder widerrufbar ist. Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob die Werbende die verbraucherrechtlichen und die sich aus dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung ergebenen Pflichten eingehalten hat.


Wie sollten Betroffene reagieren?

Handeln Sie schnell!

Sie sollten sich umgehend anwaltliche Hilfe nehmen, da sonst Fakten geschaffen werden könnten.

Es ist zunächst zu prüfen, ob tatsächlich überhaupt ein neuer Vertrag zu Stande gekommen ist und der alte Vertrag von Ihnen wirksam gekündigt worden ist.

Zudem gilt es zu prüfen, ob Sie überhaupt hätten angerufen werden dürfen. Insoweit könnte Ihnen auch zukünftig ein Unterlassungsanspruch gegen den Anrufer zustehen.

Zudem kann über datenschutzrechtliche Auskunfts-, Löschung- und Schadensersatzansprüche zugunsten des Betroffenen nachgedacht werden.

Bei einem derartigen Vertrag per Telefon handelt es sich grundsätzlich um ein Fernabsatzgeschäft, weshalb ein etwaiger Vertrag binnen einer Frist von 14 Tagen von Verbrauchern widerrufen werden kann. Gegebenenfalls greift zudem eine „verlängerte“ Widerrufsfrist, wenn nicht ordnungsgemäß belehrt wurde.


Wir helfen Ihnen!


Gerne prüfen wir die Erfolgschancen in Ihrem Fall in einem kostenfreien und unverbindlichen Erstgespräch.

Ich stehe Ihnen als direkter Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse:

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Oder nutzen Sie unser Kontaktformular unter https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt/#formular

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0


Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage:

www.e-commerce-kanzlei.de



Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


(Stand: August 2023)



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig , DSB (TÜV)

Beiträge zum Thema