Corona-Hilfe kann vor Insolvenz retten
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Viele Unternehmen und Selbständige müssen zur Zeit um ihr überleben kämpfen. Der Grund hierfür ist klar: Corona. Aber was ist zu tun, wenn das Geld nicht mehr reicht? Oft bleibt Unternehmen und Selbständigen dann nur die Insolvenz als Ausweg. Hier möchte der Staat entgegen wirken und durch Corona-Hilfen geschädigten Unternehmen und Selbständigen wieder auf die Beine helfen.
Wie wird die Pandemie bekämpft?
Es steht im Interesse aller die Corona-Pandemie so schnell wie möglich zu bekämpfen. Das führt dann auch unmittelbar dazu, dass Unternehmen und Selbständige durch Corona keine finanziellen Probleme mehr haben. Vom Staat wird dabei auf Verständnis gehofft, Maßnahmen, wie das Arbeiten im Homeoffice, flexible Arbeitszeiten, sowie die Schließung eines großen Teils des Einzelhandels, sollen zur Bekämpfung des Coronavirus beitragen. Jedoch schadet das den Unternehmen und Selbständigen, wodurch eine Corona-Hilfe noch dringender benötigt wird.
Wie sieht die Corona-Hilfe für Unternehmen aus?
In dieser schweren Zeit lässt die Bundesregierung Selbständige und Unternehmen natürlich nicht alleine und bietet immer wieder unterschiedliche Hilfsmaßnahmen an.
Im Januar 2021 wurde die Überbrückungshilfe III eingeführt, diese erlaubt es Solo-Selbstständigen sowie kleine und mittelständische Unternehmen ausreichend Fördermittel zu erhalten. Hinzu kommt, dass zum Beispiel neue Insolvenzregelungen beschlossen wurden und auch steuerliche Erleichterungen, Garantien, sowie Bürgschaften verlängert werden.
Was ändert sich im Corona Insolvenzrecht?
Auch im Bereich der Insolvenz sind Änderungen zu verzeichnen. Für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung von Corona Fördermitteln durch staatliche Hilfsprogramme haben und fristgerecht einen entsprechenden Antrag stellen, wird die Insolvenzpflicht bis Ende April 2021 ausgesetzt. Anders verhält es sich jedoch, wenn deutlich wird, dass keine Aussicht auf Erlangung der Corona-Hilfe besteht oder die Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife nicht genügt.
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