Corona: Hilfen für Selbständige bei der sozialen Sicherung

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Dauer und Auswirkungen der Coronakrise sind noch nicht absehbar. Nur eins steht bereits jetzt fest: Neben dem menschlichen Leid ist der wirtschaftliche Schaden enorm. Anwälte, die doch eigentlich immer als Berater in juristischen Dingen fungieren sollen, stehen der Katastrophe genauso hilf- und fassungslos gegenüber wie alle anderen auch.

Über „Corona und Arbeitsrecht“, „Corona und Reiserecht“, „Corona und Grundrechte“ etc. ist schon viel geschrieben worden. Als Fachanwältin für Sozialrecht möchte ich mich auf „mein“ Fachgebiet stützen und hier ganz besonders auf die soziale Sicherung.

Selbständige müssen sich um ihre soziale Absicherung selbst kümmern (einige Selbständige in sog. „verkammerten“ Berufen, z. B. Ärzte, Anwälte oder Architekten, haben eigene Versorgungswerke). Vielen von ihnen bricht momentan die wirtschaftliche Existenz weg.

Die meisten sozialversicherungsrechtlichen Schutzvorschriften gelten nicht für sie. § 2 SGB IV bestimmt zum versicherten Personenkreis: „Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder aufgrund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.“

Kennzeichnend für Selbständigkeit ist, dass es kein Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gibt. § 7 SGB IV: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“

Viele wissen wahrscheinlich nicht, dass es schon jetzt bzgl. der sozialen Sicherheit zumindest eine kleine finanzielle Erleichterung gibt. Ich möchte auf eine größtenteils unbekannte Regelung hinweisen, die bis jetzt (wer rechnete schon mit einer Pandemie?) keine praktische Bedeutung erlangte. Die Rede ist vom Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, auch besser bekannt (wenn überhaupt) als Infektionsschutzgesetz, abgekürzt: IfSG. Hier bestimmt § 58 „Entschädigungsberechtigte im Sinne des § 56 Abs. 1, die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung nicht unterliegen, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang.“

Wer sind denn „Entschädigungsberechtigte i. S. d. § 56 IfSG“?

§ 56: „Wer auf Grund dieses Gesetzes [...] Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die [...] abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.“

§ 31: „Die zuständige Behörde kann [...] die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für ... Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.“

Kurz gesagt: Wer entweder durch ein Berufsausübungsverbot (z. B. Schließung seines Restaurants) oder durch eine verhängte Quarantäne seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann und dadurch finanzielle Verluste erleidet, kann wenigstens einen Nachlass für seine selbstgezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung verlangen.

Nur: Bei wem? Die zuständigen Behörden sind auf Landesebene geregelt. In NRW sind dies m. W. nach die Landschaftsverbände. Möglich wäre auch eine Erleichterung bei der Einkommenssteuer, bei der die aufgewendeten Beträge für die soziale Sicherung angegeben werden. Auskünfte erteilen die zuständigen Finanzämter.

Die Pandemie hat gerade erst begonnen. Daher möchte ich mit diesem kurzen Rechtstipp auch nur einen ersten Hinweis geben. Er ist keineswegs vollständig. Ich bemühe mich um weitere Informationen und bleibe für Sie am Ball! Schauen Sie auch auf meiner Website vorbei!


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