Corona-Krise

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Der Schaden für die Wirtschaft wird jeden Tag größer. Laut der Bundesagentur für Arbeit haben mehr als 76.000 Betriebe in Deutschland Kurzarbeit angekündigt. Einige Firmen kündigen ihren Mitarbeitern sogar fristlos.

Viele haben Bedenken,  gegen eine derartige fristlose Kündigung vorzugehen, wenn Corona als Grund genannt wird.

Fristlose Kündigungen sind aber meist unwirksam! Zunächst einmal gilt auch in Zeiten der Corona-Krise der übliche Kündigungsschutz! Eine fristlose Kündigung ist deshalb in den meisten Fällen unwirksam. Das Kündigungsschutzgesetz findet dann Anwendung, wenn der Arbeitnehmer mehr als ein halbes Jahr beim Arbeitgeber beschäftigt ist und der Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter hat. Dann darf weder fristgerecht noch fristlos ohne Weiteres gekündigt werden!

Eine fristlose Kündigung ist nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat. Das heißt, das Verhalten des Arbeitnehmers muss zu der Kündigung führen. Corona kann das nicht!

Bitte beachten Sie unbedingt, dass Sie nach Erhalt einer Kündigung innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen müssen. Ansonsten ist die Kündigung wirksam und Ihr Arbeitsverhältnis ist dadurch beendet. 

Wir helfen Ihnen auch bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe, damit sie die Anwaltsgebühren aus der Staatskasse erhalten.

Haben Sie eine fristlose Kündigung wegen Corona erhalten? 

Die Fachanwältin für Arbeitsrecht hilft Ihnen!

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