Corona-Lockdown: Klagen haben durchaus Chancen! Anwälte informieren!

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Durch den neuen "Corona-Teil-Lockdowm" der Bundesregierung, der heute in Kraft tritt und mindestens bis Ende November gelten soll, drohen zahlreiche Gewerbebetriebe wie Kinos, Restaurants, Hotels, Freizeitbetriebe wie Fitnesscenter etc. durch die wochenlangen teilweisen oder gar vollständigen Schließungen in ernsthafte Existenznot zu geraten.

Viele fragen sich daher, ob sie den beschlossenen Lockdown einfach hinnehmen müssen, oder ob sie sich dagegen gerichtlich zur Wehr setzen können, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg betroffene Gewerbebetriebe hinweist.

Verwaltungsmaßnahmen müssen immer geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, es darf keine milderen Mittel geben, um den verfolgten Zweck zu erreichen.

So ist auch unter Staatsrechtlern fraglich, ob die Maßnahmen verhältnismäßig sind und die schwerwiegenden Grundrechtseinschränkungen in z.B. die Berufsfreiheit etc. angemessen sind.

So wird z.B. der Staatsrechtler Ulrich Battis in der "Neuen Osnabrücker Zeitung" von vor einigen Tagen zitiert, dass "die Beschlüsse von einer bemerkenswerten Widersprüchlichkeit bleiben würden, so dass nur fraglich erscheine, wann das erste Gericht sie kippt".

Auch die bisherigen Gerichtsentscheidungen zeigen, dass Betroffene durchaus Chancen haben, sich gerichtlich zur Wehr zu setzen, so z.B. die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin,  das mit 2 wohl noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen im sog. Eilverfahren, Az. VG 14 L 422/20 und 424/20, entschieden hatte, dass die mit der Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung verhängte Sperrstunde für Gaststätten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand halten würde oder auch die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, das mit unanfechtbarem Beschluss mit Datum vom 23.10.2020, Az. 3 MR 47/20, das beschlossene Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein außer Vollzug gesetzt hatte.

Hierbei ist immer im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob der Corona-Teillockdown im jeweiligen Einzelfall angemessen ist, denn teilweise hatten z.B. Gaststätten oder Kinos und Konzertveranstalter in den letzten Monaten erst umfangreiche Hygienekonzepte vorgelegt, die eine Ausweitung der Infektionsschutzzahlen gerade vermeiden sollte, zumal die Gastronomie teilweise nicht durch besonders hohe Infektionsschutzzahlen aufgefallen war.

Außerdem sollte immer geprüft werden, ob eine "rechtswidrige Ungleichbehandlung" vorliegen könnte, denn so sollen z.B. Schulen und Kitas möglichst nicht geschlossen werden, wobei sich die Frage stellt, ob es sachgerechte Gründe dafür gibt, die eine Branche zu schließen, die andere aber nicht.

Für betroffene Unternehmen ist dabei aber teilweise Eile geboten, so müssen sie oftmals umgehend tätig werden, um keine wichtigen, z.B. im sog. Eilverfahren geltende, Fristen zu "verpassen". 

Auch bei staatlich zugesagten Hilfsprogramme -so sollen z.B. Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern bis zu 75 % des Umsatzes vom November 2019 als Entschädigung ausbezahlt bekommen- sollten betroffene Betriebe nach Ansicht von Dr. Späth & Partner unbedingt prüfen, ob und wann sie sie erhalten, sie könnten aber im gegenwärtigen Fall auch zu spät kommen, denn es stellt sich immer die Frage, wann sie letztendlich ausbezahlt werden.

Klagen gegen den Lockdown könnten also in diversen Fällen, die immer im Einzelfall geprüft werden müssen, teilweise für die betroffenen Betriebe die einzige Möglichkeit sein, um sich vor erheblichen Umsatzeinbußen zu bewahren.

Unternehmen und Betriebe, die aufgrund des Corona-Beschlusses von Teil- oder Vollschließungen betroffen sind, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 18 Jahren, im Bank- Kapitalmarkt-, Verbraucherschutz- und Schadensersatzrecht tätig sind.


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