Corona-Maßnahmen: Behördliche Maskenpflicht am Arbeitsplatz – was müssen Arbeitnehmer beachten?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Berlin hat die Maskenpflicht für Büroarbeitsplätze eingeführt; Brandenburg zieht am Sonntag, den 11.10.2020, nach – dort allerdings grenzwertabhängig und befristet bis zum 08.11.2020. Das berichtet rbb24 online am 30.09.2020 beziehungsweise am 06.10.2020. Was diese Maßnahmen für Arbeitnehmer bedeuten, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Zunächst: Auch ohne diese behördliche Anordnung dürfen (und durften) Arbeitgeber unter Umständen eine Maskenpflicht für ihre Büroräume einführen, nämlich sofern diese Verpflichtung Teil ihres Hygieneplans ist, und andere Maßnahmen zum Schutz der Belegschaft nicht greifen, etwa weil an manchen Stellen des Büros Abstände nicht eingehalten werden können.

Was sagt die Berliner Reglung zum Maskenschutz?

Am eigenen Schreibtisch dürfen Arbeitnehmer den Mund-Nasen-Schutz demnach ablegen; wer beispielsweise Texte am Rechner verfasst und Grafiken erstellt, darf das (weiterhin) ohne Mund-Nasen-Schutz tun. Wer sich aber außerhalb seines Arbeitsplatzes in den Büroräumen bewegt, muss die Maske aufsetzen. 

Ich verstehe die Berliner Reglung so, dass Arbeitnehmer Masken nicht nur an „neuralgischen“ Bereichen im Büro aufsetzen müssen, also dort, wo sie die Abstände aufgrund baulicher Gegebenheiten, am Drucker oder an der Kaffeemaschine, nicht einhalten können. Meiner Meinung nach gilt die Reglung für alle Bereiche des Büros, außer am eigenen Arbeitsplatz, regelmäßig also: dem eigenen Schreibtisch.

Welche Konsequenzen hat es für den Arbeitnehmer, wenn er sich nicht daran hält?

Falls der Arbeitgeber die Senatsvorgaben in seinem Büro eins zu eins umsetzt und seine Arbeitnehmer entsprechend anweist, sind diese dazu verpflichtet, dem Folge zu leisten. Mit anderen Worten: Trägt der Arbeitnehmer unterwegs im Büro entgegen der Arbeitsanweisung keine Maske, verstößt er damit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten; der Arbeitgeber darf ihn dafür regelmäßig abmahnen. Wiederholt der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung, indem er seine Maske trotz Abmahnung weiterhin nicht aufsetzt, kommt unter Umständen eine Kündigung in Frage.

Mehr noch: Gibt der Arbeitnehmer unmissverständlich zu verstehen, dass er die Maske am Arbeitsplatz auf keinen Fall tragen wird, darf der Arbeitgeber ihm dafür gegebenenfalls sogar fristlos und ohne vorherige Abmahnung kündigen!

Grundsätzlich gilt: Ist der Arbeitgeber verpflichtet, behördliche Weisungen am Arbeitsplatz umzusetzen, darf er diese Weisungen an seine Arbeitnehmer weitergeben.

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