Corona: Mitarbeiter in Quarantäne – Ersatz der Lohnzahlung nach § 56 IfSG? Behörde lehnt ab!
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Viele Arbeitgeber haben die Erfahrung machen müssen, dass ihre eigentlich gesunden Arbeitnehmer wegen Corona in behördliche Quarantäne gesteckt wurden und dann natürlich nicht mehr zur Arbeit erscheinen konnten. Schnell hat sich herumgesprochen, dass in diesen Fällen der Staat den Verdienstausfall des Arbeitnehmers trägt. Allerdings gibt es jetzt auch Gesundheitsbehörden, die solche Anträge ablehnen.
Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz
Erkrankt der Arbeitnehmer an COVID-19, hat der Arbeitnehmer wie bei jeder anderen Krankheit auch für sechs Wochen den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch.
Muss der Arbeitnehmer aber „nur“ vorsorglich in behördlich angeordnete Quarantäne, ohne am Virus erkrankt zu sein, gibt es zwar keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings soll der Arbeitnehmer dann unterm Strich doch so behandelt, als wäre er krank. Das Infektionsschutzgesetz sieht nämlich vor, dass ein Arbeitnehmer, der durch Quarantänemaßnahmen einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls erhält. Diese Entschädigung wird zunächst vom Arbeitgeber ausgezahlt. Dieser kann sich das Geld aber vom Staat vorschießen oder später erstatten lassen.
§ 616 BGB als Ablehnungsgrund?
So weit so gut für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sollte man eigentlich meinen. Wir hören allerdings von immer mehr Fällen, in denen der Antrag des Arbeitgebers auf Erstattung der Lohnzahlungen abgelehnt wird.
Begründung: der Arbeitnehmer habe einen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB, weil dieser ja schließlich nur vorübergehend und schuldlos nicht arbeiten könne. Und wegen dieses Anspruchs sei der Entschädigungsanspruch nach dem IfSG ausgeschlossen.
Was also – fragen uns die Arbeitgeber – ist da dran, bleiben sie tatsächlich auf den Lohnkosten sitzen? Das trifft auf großes Unverständnis, schließlich war es doch der Staat mit seiner behördlichen Quarantäneanordnung, die den Arbeitnehmer vom Arbeiten abgehalten hat!
Dazu muss man sagen, dass das Verhältnis von § 56 IfSG und § 616 BGB nicht wirklich abschließend geklärt ist, ganz einfach weil es so eine Pandemie und dessen einschneidenden arbeitsrechtlichen Auswirkungen in dieser Form noch nicht gab.
Die Diskussion ist also eröffnet, wobei allerdings die wohl herrschende Meinung auf Seiten der Arbeitgeber ist. Insbesondere aufgrund der hoheitlichen Zwangswirkung der Quarantäneanordnung, die schließlich erst zum faktischen Arbeitsverbot für den Arbeitnehmer führt, soll die Entschädigung aus dem Infektionsschutzgesetz vorrangig sein. Außerdem hat § 616 BGB eine viel kürzere Reichweite, Lohn für sechs Wochen wie nach dem IfSG gibt es danach ohnehin nicht.
Achtung: Selbst wenn man dies anders sehen wollte, müsste man immer noch genau hinschauen, ob § 616 BGB überhaupt anwendbar ist. Diese Regelung ist schließlich in zahlreichen Arbeits- und Tarifverträgen ausgeschlossen, sodass die Behörde den Antrag dann auch nicht mit Verweis darauf ablehnen kann.
Unser Rechtstipp
Es ist nach unseren Erfahrungen keineswegs so, dass alle Gesundheitsbehörden dies so handhaben und die Anträge ablehnen. Auch das spricht -rein praktisch gedacht- nicht gerade dafür, dass die Ablehnungen so in Ordnung sind.
Lehnt die Behörde den Antrag allerdings ab, sollte man sich damit nicht begnügen. Gerade wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sind, dürften hier schließlich schnell erhebliche Summen zusammenkommen.
Achtung: Wenn man sich gegen die Ablehnung wehren will, muss man grundsätzlich bestimmte Fristen beachten. Diese sind unbedingt einzuhalten, sonst wird die Ablehnung rechtskräftig und man kann nichts mehr machen.
Betroffene Arbeitgeber sollten sich daher unbedingt rechtzeitig rechtlich beraten lassen, um dann doch noch die entstandenen Kosten vom Staat zurückfordern zu können.
Mehr Infos auch im Video.
Über die Kanzlei Mutschke
Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist eine gefragte Rechtsexpertin in Fragen rund um das Coronavirus und deutschlandweit bekannt aus den Medien. Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten bundesweit engagiert und kompetent in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
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