Corona-Pandemie und Kurzarbeit
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Wenn Aufträge und Umsatz aufgrund der Corona-Pandemie fehlen, kann der Arbeitgeber mit einem arbeitsrechtlichen Instrument diese Flaute überbrücken ohne Beschäftigte entlassen zu müssen. Dieses Instrument heißt Kurzarbeit.
Ein Arbeitnehmer arbeitet in „Kurzarbeit“ vorübergehend gar nicht oder weniger Stunden, als sein Arbeitsvertrag vorsieht. Wenn der Betrieb Lohn oder Gehalt nicht voll zahlen kann, gleicht die Agentur für Arbeit das Defizit aus. Der Beschäftigte erhält Kurzarbeitergeld (Kug) von der Agentur für Arbeit. Diese zahlt das Geld jedoch nicht direkt an die Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber zahlt das Kug aus und rechtet anschließend mit der Agentur für Arbeit ab. Befristet ist Kurzarbeit grundsätzlich auf maximal 12 Monate.
Pro Arbeitnehmer zahlt die Agentur Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent des „pauschalierten Nettoentgelts“, Beschäftigte mit Kind erhalten 67 Prozent. Das Geld kommt aus der Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dabei ist es egal ob vereinzelte Beschäftigte oder der ganzen Betrieb in Kurzarbeit geht. Um Kurzarbeit zu umgehen kann der Arbeitgeber zunächst Urlaub gewähren.
Rechtsanwalt Uwe Lehr ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hannover und rät: "Ob Kurzarbeit möglich ist und ob sich bei Kurzarbeit der Anspruch auf Arbeitsentgelt verringert, ist individuell unterschiedlich. Die Bundesregierung senkte die Schwelle zur Kurzarbeit anlässlich der Corona-Virus-Pandemie. Lassen Sie Ihren Anspruch prüfen!"
In der Corona-Krise gilt: sind zehn Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von einem mindestens 10 Prozentigen Entgeltausfall betroffen, so ist Kurzarbeit möglich. Sonst müssten ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein. Unternehmen mit Arbeitsausfall und deren Beschäftigte können grundsätzlich davon profitieren, wenn ein wirtschaftlicher Grund besteht oder ein unabwendbares Ereignis eintritt.
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